Die Richter des Bundesgerichtshofes sollten eigentlich wissen, was Mediation ist

Manchmal kann man über Entscheidungen der obersten Zivilrichter auch nur den Kopf schütteln. Ein Mindestmaß an Kenntnis, was Mediation ist und welche Voraussetzungen für die Tätigkeit als Mediator vorliegen müssen, sollte man voraussetzen können. In einem Beschluss vom 11.07.2022 (Aktenzeichen NotZ(Brfg) 6/21) hat der Senat für Notarsachen entschieden, dass ein Notar nicht als „Notar & Mediator“ auftreten darf. Die Begründung hierfür lässt schon aufhorchen. Die Entscheidenden bei dem Senat für Notarsachen waren nämlich der Auffassung, Mediation gehöre völlig selbstverständlich zur üblichen Tätigkeit eines Notars.

Diese Entscheidung ist nur verständlich, wenn man keine Ahnung von der Tätigkeit eines Mediators hat. Zur Ausbildung zum Notar gehört Mediation schon einmal nicht. Zwar ist es richtig, dass ein Notar neutral ist und auch streitvermeidend tätig wird. Allerdings ist Mediation ein gesetzlich geregeltes Verfahren. In § 5 des Mediationsgesetzes ist geregelt, dass ein Mediator über eine Ausbildung verfügen sollte und die Mindeststandards dieser Ausbildung sind dort auch geregelt. Hierüber verfügt ein Notar, der sich nicht in Mediation weitergebildet hat, normalerweise nicht. Mediation ist eben nicht nur der Versuch, wie auch immer zu einer einvernehmlichen Regelung zu kommen. Mediation ist ein strukturiertes Verfahren und es geht um eine von Interessen getragene konsensuale Regelung. Demnach ist Mediation im Normalfall gerade nicht Teil der notariellen Tätigkeit. Allein die Tatsache, dass der Notar neutral ist wie ein Mediator reicht doch nicht aus, die Tätigkeiten gleichzusetzen.

Hier zeigt sich (wieder einmal) die Angst der Juristen vor einer nicht juristischen Konfliktlösung.

Konzept für die Seite „mediation.saarland“

Bereits vor längerer Zeit hatte ich mich um die Domain „mediation.saarland“ bemüht. Seitens der Domainvergabestelle wurde mir mitgeteilt, dass diese Domain für höhere Weihen vorgesehen sei. Vor mehr als einem Jahr habe ich mich dann an den damaligen Ministerpräsidenten Hans gewandt und ein Konzept für diese Domain unterbreitet:

Der Umgangston nicht nur in den Social Media ist in der letzten Zeit wesentlich rauer geworden. Bedrohungen und Beleidigungen sind an der Tagesordnung. Aber auch beim direkten zwischenmenschlichen Kommunizieren fehlen oft gegenseitiger Respekt und die Bereitschaft, auch von der eigenen abweichende Meinungen zu akzeptieren. Gerade dieses härtere Klima des Umgangs miteinander macht es dringend notwendig, Zeichen für eine friedliche Konfliktlösung zu setzen.

Die Domain „mediation.saarland“ wird von Seiten der nic.saarland, die die Domains vergibt, zurückgehalten. Sie soll nicht für Einzelunternehmen verwandt werden. Diese Domain sollte daher mit Leben gefüllt werden und von der Saarländischen Landesregierung genutzt werden, den Gedanken der Mediation als friedliche Methode der Konfliktlösung im Saarland zu verbreiten.

Leider ist die Mediation in den letzten Jahren aus dem Focus der Politik geraten. Sagte Prof. Dr. Hanns Prütting noch in seiner Festansprache zum 175jährigen Bestehen des Landgerichts Saarbrücken „Dies legt die Vermutung nahe, dass im Jahre 2035 vor dem LG Saarbrücken praktisch keine Streitentscheidungen in Zivilsachen mehr zu beobachten sein werden. Die allermeisten Verfahren werden sich auf eine konsensuale Weise erledigen“, so ist es auch in der Justiz stiller um das Thema Mediation geworden. Sucht man auf der Homepage der Landesregierung nach dem Stichwort Mediation, so finden sich in den letzten Jahren allenfalls Dokumente zur Mediation im Fremdsprachenunterricht.  Güterichterverfahren bei den Gerichten finden so gut wie nicht statt. Nach der Justizstatistik 2019 wurden vor den Amtsgerichten im Saarland gerade einmal 19 (von ca. 11.500) Verfahren durch Gütericher:innen erledigt, vor den Landgerichten 22 (von ca. 3.500). Ähnlich sieht es bei den Familiengerichten aus, in den Statistiken der Arbeitsgerichtsbarkeit taucht der Güterichter überhaupt nicht auf. Aber auch die in allen Verfahrensordnungen enthaltene Möglichkeit, eine Mediation anzuregen, wird so gut wie nicht genutzt. Das liegt oft daran, dass die Richter:innen wenig informiert sind, welche Fälle für eine Mediation geeignet sind. Auch wird seitens der Gerichte im Normalfall nicht gerügt, wenn in Klageschriften die in § 253 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO geforderten Angaben, ob eine Mediation o.ä. versucht wurde, fehlt. Aufgrund dessen kann eine Entlastung der Gerichte durch außergerichtliche Konfliktbeilegung nicht herbeigeführt werden.

Die vom Land zu unterhaltende Seite „mediation.saarland“ könnte der sowohl bei der Justiz, aber auch in der Verwaltung und nicht zuletzt bei den Bürger:innen vorhandenen Unkenntnis der Möglichkeiten und Chancen der Mediation entgegenwirken und die Landesregierung hätte die Möglichkeit, sich in diesem Bereich ihr Profil zu stärken und eine Vorreiterrolle in Deutschland zu übernehmen.

Diese Domain sollte einmal Informationen zur Mediation und zum Güterichterverfahren enthalten. Außerdem könnte sie mit einer Datenbank der im Saarland tätigen Mediator:innen verknüpft werden.

Federführend könnte das Landesinstitut für präventives Handeln sein. Im ersten Schritt könnten die saarländischen Mediator:innen und die Güterichter:innen im Rahmen eines Workshops gemeinsam Zusammenstellen, welche Inhalte die Site mediation.saarland enthalten könnte und welche Voraussetzungen Mediator:innen für den Eintrag in die Datenbank mitbringen müssen. Im zweiten Schritt könnten dann kleinere Gruppen die entsprechenden Inhalte erarbeiten.

Es dauerte nur etwa 4 Wochen, bis ich von der Staatskanzlei folgende Antwort erhielt:

Sehr geehrter Herr Braune, vielen Dank für Ihre Anfrage zur Nutzung der Domain „mediation.saarland“. Wir werden Ihre Gedanken und Ihr Konzept gerne aufgreifen. Wie von Ihnen beschrieben, hat die Thematik nicht nur ressortübergreifenden Charakter, sondern betrifft verschiedene Ebenen, wie Justiz, Landesverwaltung und Bürger:innen‚ gleichermaßen. Ihr Vorschlag bedarf einer entsprechend übergreifenden Befassung und Abstimmung und wird daher etwas Zeit in Anspruch nehmen, die entsprechenden Stellen zu beteiligen. Wir möchten Sie daher um Verständnis bitten. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung und halten Sie gerne auf dem Laufenden. Mit freundlichen Grüßen

Nach mehr als einem Jahr später habe ich mir erlaubt, bei der Staatskanzlei einmal nachzufragen, was denn jetzt aus der Sache geworden ist. Daraufhin erhielt ich folgende kryptische Antwort:

Sehr geehrter Herr Braune,

vielen Dank für Ihre Nachricht und die darin enthaltenen Anregungen für eine Nutzung der Top-Level-Domain „mediation.saarland“. Wir haben Ihren Vorschlag aufgegriffen. Die Domain „mediation.saarland“ bleibt daher reserviert und wird von Seiten der Landesregierung eingesetzt.

Freundliche Grüße

Meine weitere Rückfrage

Guten Tag Herr Nauhauser,

vielen Dank für Ihre Antwort. Inwiefern wurde mein Vorschlag aufgegriffen? Ich bin gern bereit, aufgrund meiner nun mehr als 25-jährigen Erfahrung als Mediator und Ausbilder von Mediator:innen bei der Gestaltung der Seiten mitzuwirken, zumal zumindest das Konzept ohnehin von mir stammt. Ich kann Ihnen auch eine große Zahl im Saarland tätiger Mediator:innen nennen. Bis heute ist die Domain nicht connectet. Immerhin ist seit meiner Vorlage weit mehr als ein Jahr vergangen, ohne dass sich erkennbar etwas geändert hat. Bis wann kann damit gerechnet werden, dass die Seite mediation.saarland erreichbar ist? Viele Grüße Gerfried Braune

wurde 8 Wochen lang nicht beantwortet. Erst auf meine nochmalige Nachfrage:

leider habe ich auf meine Mail vom 13.07.2022 bis heute von Ihnen keine Antwort erhalten. Sie hatten ursprünglich einmal angekündigt, mich auf dem Laufenden zu halten. Die saarländischen Mediator:innen haben schon Interesse, dass auch seitens der Landesregierung Interesse an Mediation gezeigt wird. Dies scheint auch unter der neuen Landesregierung nicht der Fall zu sein. Dies gilt um so mehr, als durch die Auflösung des LPH die Schulmediation in keiner Weise mehr gefördert wird. Zwei Lehrgänge für Lehrpersonen, die als Multiplikatoren Schüler ausbilden sollten und die bereits ausgebucht waren, wurden durch die kurzfristige Entscheidung, das LPH aufzulösen, gestrichen. Die Mediatorinnen des LPH sollen in ganz andere Aufgaben wechseln, obwohl die Landesregierung diese Mitarbeiterinnen zuvor zu Mediatorinnen bei uns hatte ausbilden lassen.

Ich wäre Ihnen daher dankbar, wenn Sie mich wirklich einmal informieren würden, wie der derzeitige Stand der Dinge ist und welches Interesse innerhalb der Landesregierung an Mediation besteht. Wenn gleichzeitig auf einer Veranstaltung des Richterbundes die Überlastung des Justizsystems bedauert wird, Möglichkeiten der Reduzierung der Belastung durch Mediation aber überhaupt nicht genutzt werden, so muss dies verwundern.

Da wir diese Fragen auch morgen (13.9.) auf dem Mediator:innenstammtisch besprechen wollen, wäre ich für eine kurzfristige Antwort dankbar.

Viele Grüße
Gerfried Braune

kam bereits zwei Tage später die Antwort, dass zu meinen Fragen bezüglich der Mediationswebseiten sich die fachlich zuständigen Kolleginnen und Kollegen des Justizministeriums melden würden und zum Thema LPH die dortigen Kolleginnen und Kollegen gebeten worden seien, mir zu antworten.

Tja und wenn sie nicht gestorben sind, so warten sie noch heute auf eine himmlische Eingebung bei der Landesregierung.

Der Beratungsanwalt in der Mediation

§ 2 Abs. 6 des Mediationsgesetzes verpflichtet den Mediator dazu, dafür zu sorgen, dass die Medianden die Abschlussvereinbarung in Kenntnis der Sachlage treffen und ihren Inhalt verstehen. Dies war bereits vor Erlass des Mediationsgesetzes einer der Grundsätze der Mediation, nämlich der Grundsatz der Informiertheit.

Weiterhin muss der Mediator die Medianden dazu anhalten, sich rechtlich beraten zu lassen, wenn sie nicht bereits vorher anwaltlich beraten sind. Im ursprünglichen Entwurf des Mediationsgesetzes war dies als Soll-Vorschrift formuliert. Aus dem „Er soll die Parteien … auf die Möglichkeit hinweisen …“ wurde im letztlich verabschiedeten Gesetzestext ein „Er hat die Parteien … auf die Möglichkeit hinzuweisen …“.

Unter dem Stichwort Informiertheit der Medianden gehörte es eigentlich auch vor Inkrafttreten des Mediationsgesetzes zu den Aufgaben des Mediators, dafür zu sorgen, dass kein Mediand aus Unwissenheit über den Tisch gezogen wird.

Viele Mediatoren haben aus diesem Grund Hemmungen, ihre Medianden zu einem Anwalt schicken. Hintergrund ist, dass es nach wie vor viele Anwälte gibt, die über keine ausreichenden Kenntnisse der Mediation und das Mediationsverfahren verfügen. So geschieht es immer wieder einmal, dass ein Rechtsanwalt einen Mandanten die Mediation madig macht und sie in einen Prozess jagt. Genau das wollen aber viele Mediatoren vermeiden.

Erfahrene Mediatoren beugen dem vor. Sie erklären ihren Medianden, dass sie allein Herr/Frau des Verfahrens sind. Nicht der Rechtsanwalt entscheidet, ob die Mediation fortgesetzt wird oder ob ein Gerichtsverfahren angefangen wird. Die Entscheidung hierüber steht allein dem Medianden als Mandanten des Rechtsanwalts zu. Es ist zwar Aufgabe des Rechtsanwalts, seinem Mandanten den sichersten und preiswertesten Weg zum Erfolg aufzuzeigen. Auch wenn der Rechtsanwalt meint, ein gerichtliches Verfahren sei der sicherste Weg, so entscheidet hierüber allein der Mandant.

Dem ein oder anderen Rechtsanwalt muss man auch erklären, dass für seinen Mandanten vielleicht nicht nur das durchsetzen eines juristischen Anspruchs einen Erfolg darstellt sondern auch die Aufrechterhaltung einer Beziehung zum Anspruchsgegner. Ebenso ist es für manche Anwälte ungewohnt, neue Wege zu gehen und die vom Gesetz vorgesehene Privatautonomie im Rahmen der gesetzlichen Grenzen zu nutzen.

Dies sollten die Medianden ihren Beratungsanwalt bereits bei Beauftragung mitteilen. Erfolgt die Beratung bereits vor der Vereinbarungsphase in der Mediation empfiehlt es sich, dem Beratungsanwalt einen Auftrag zur Beratung über folgende Punkte zu erteilen:

  • Keine Beratung über Sinn und Unsinn einer Mediation;
  • Beratung darüber, welche Ansprüche dem Medianden nach den gesetzlichen Regelungen zusteht;
  • Überprüfung, ob irgendwelche Fristen einzuhalten sind;
  • Welche Prozessrisiken bestehen bei der Durchsetzung der Ansprüche?

Sofern ein Vereinbarungsentwurf bereits vorliegt, gehört zum Beratungsauftrag natürlich die Überprüfungen dieser Vereinbarung aus juristischer Sicht.

Am besten ist es, wenn die Medianden ihrem Beratungsanwalt von vornherein mit auf den Weg geben, dass das Mandat ausschließlich für die außergerichtliche Beratung erteilt wird und der Beratungsanwalt auf keinen Fall ein Mandat im gerichtlichen Verfahren erhalten wird. Dies sorgt dafür, dass wirklich nur dann ein gerichtliches Verfahren empfohlen wird, wenn es absolut notwendig ist.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde ausschließlich die männliche Form gewählt. Gemeint sind selbstverständlich alle Geschlechter.

Mediation-Saar – Praxis für Konfliktmanagement und Mediation in Saarbrücken und Saarland seit mehr als 20 Jahren

Schweigen ist Gold…

Gerichtsverfahren sind grundsätzlich öffentlich. Dadurch soll eine Geheimjustiz verhindert werden. Anders bei der Mediation. Die Mediation ist grundsätzlich vertraulich. Dies ist in § 1 MediationsG so festgelegt. Dies ist auch gerechtfertigt, da das Mediationsverfahren freiwillig ist, d.h. jeder der Medianden kann die Mediation jederzeit ohne Nennung von Gründen beenden. Die Gefahr, die durch eine Obrigkeitsstaatliche Geheimjustiz droht, kann in der Mediation nicht entstehen. Niemand ist der Mediation zwangsweise unterworfen. Flankiert wird diese Vertraulichkeit durch die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4 MediationsG. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht nach dem Mediationsgesetz allerdings nur für den Mediator. Die Medianden sind von Gesetzes wegen nicht an eine Verschwiegenheitspflicht gebunden. Es ist daher Sache des Mediators, vor Beginn der Mediation im Rahmen des Mediationsvertrages darauf hinzuwirken, dass auch die Medianden sich verpflichten, über alle Informationen, die sie im Rahmen der Mediation erhalten, Stillschweigen zu bewahren und sie nicht in einem anschließenden Prozess zu verwerten. Dies alles ist wahrscheinlich unproblematisch, wenn die Mediation mit einer umfassenden Einigung endet und die Medianden sich auch daran halten. Problematisch wird es dort, wo die Mediation scheitert und in ein Gerichtsverfahren mündet. Welche Tatsachen sind dann von der Verschwiegenheitspflicht umfasst und dürfen in dem Prozess nicht verwertet werden? Hier ist es sinnvoll, auch im laufenden Mediationsverfahren immer wieder bei sensiblen Informationen zu vereinbaren, ob und in welchem Umfang sie der Schweigepflicht und der Nichtverwertbarkeit in einem eventuell nachfolgenden Prozess unterfallen. Letztlich soll das Mediationsverfahren ja zu einem gegenseitigen Vertrauen und einer damit verbundenen Offenheit führen. Auf der anderen Seite soll verhindert werden, dass sich die Medianden durch diese Offenheit selbst schaden, sei es, dass ein Mediand die Mediation nur dazu nutzen will, Informationen, die er sonst nicht erhalten würde, in der Mediation zu bekommen oder aber die Mediation und die Verschwiegenheitsvereinbarung nur dazu nutzen will, möglichst viele Informationen der anderen Seite in einem nachfolgenden Prozess zu entziehen, indem sie in der Mediation angesprochen werden. Es ist eigentlich das bekannte Verhandlungsdilemma. Für den Mediator ist es natürlich schwierig, diese Themen und insbesondere die Möglichkeit des Scheiterns der Mediation immer wieder zu thematisieren. Hier besteht die Gefahr einer selbsterfüllenden Prophezeiung. Auch sollte geklärt werden, ob es nicht doch einzelne Personen gibt, mit denen einer der Medianden über den Fall sprechen will, z.B. den Ehepartner oder einen Berater. Auch dies sollte am Beginn der Mediation erörtert und geklärt werden und dann in den Mediationsvertrag aufgenommen werden.

Ein Sparvorschlag für die Justizminister?

Die italienische Gesetzgebung ist den Schritt in Richtung Prozessvermeidung durch Mediation bisher am konsequentesten gegangen und hat offensichtlich Erfolg damit. In bestimmten Zivilsachen ist dort ein vorgeschaltetes Mediationserstgespräch obligatorisch. Wenn die Parteien wollen, können sie dann einfach aussteigen. Die große Mehrzahl der Parteien nebst Anwälte entscheidet sich allerdings für die Durchführung des vollen Mediationsverfahrens. Ca. 50 % der Fälle enden mit einer Vereinbarung. Die Belastung der Gerichte ist entsprechend erheblich zurückgegangen. Ich hatte bereits auf diesem Blog darüber berichtet (hier). Leonardo d’Urso, Gründer und CEO der in Rom ansässigen Mediationsfirma ADR Center hat in der LinkedIn-Gruppe Mediator Network auf einen von seiner Firma auf YouTube veröffentlichten Film über das obligatorische Mediations-Erstgespräch hingewiesen, der nicht schlecht gemacht ist. Angesichts des Gejammers der Justizminister in der Bundesrepublik Deutschland über die Kosten der Justiz wäre es ja nicht schlecht, einmal ernsthaft über die Einführung eines solchen obligatorischen Mediations-Erstgesprächs nachzudenken, zumal das italienische Modell für dieses Erstgespräch überschaubare Gebühren vorsieht. Alle anderen Wege der Justiz, Mediation voranzubringen sind bisher nicht gerade erfolgreich gewesen. Die Inanspruchnahme des Güterichterverfahrens tendiert bei vielen Gerichten gegen null. Ebenfalls so gut wie gar nicht wird von den Gerichten die Inanspruchnahme von außergerichtlicher Mediation empfohlen. Mediation existiert in den Köpfen von Richtern kaum. In der Juristenausbildung ist Mediation, wenn überhaupt, dann nur ein Randthema (das auch nicht examensrelevant ist). Das zeigt sich auch daran, dass die Richter das Fehlen der Soll-Angabe in der Klageschrift gemäß § 253 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO in aller Regel nicht rügen (oder gar nicht wissen, dass angegeben werde soll, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine geäußert werden soll, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen). Vielleicht ist es aber seitens der Gerichte (und auch der Justizminister) gar nicht gewollt, dass die Eingangszahlen bei Gericht deutlich zurückgehen?

strukturierend Visualisieren – Teil 6: Praxis – Konflikterhellung

In den ersten 4 Artikeln dieser Serie habe ich strukturierend Visualisieren theoretisch dargestellt. Im 5. Artikel ging es darum, die Anwendung der Methode anhand eines Praxisbeispiels (Dr. Gips & Dr. Krücke) darzustellen. Im letzten Artikel ging es um die Einleitungsphase.

Nachdem sich die beiden Medianden nun zur Durchführung einer Mediation entschieden haben, geht es in die zweite Phase, die Konfliktdarstellung/Themensammlung.

Zunächst geht es darum, dass beide Medianden einmal ungestört ihre Sichtweise auf den Konflikt darstellen können. Das unterscheidet die Mediation bereits von der üblichen Streitkultur, bei der die Beteiligten sich normalerweise nicht gegenseitig zuhören. Jeder versucht, seiner Argumentation Gehör zu verschaffen, weitgehend ohne Rücksicht darauf, was die andere Partei gerade sagt und tut. Anders in der Mediation. Der Mediator schafft den Raum, dass jeder seine Sichtweise ungestört darlegen kann.

Aufgabe des Mediators in dieser Phase ist zunächst, dass die Medianden die Gesprächsregeln, die der Mediator vor Beginn mit den Medianden erarbeitet hat, eingehalten werden. Wenn die Gesprächsregeln nicht bereits vorher mit den Medianden erarbeitet wurden, so sollte dies spätestens jetzt geschehen.

Der Mediator visualisiert die wichtigsten Punkte der jeweiligen Sichtweisen. Dies geschieht nachdem der Mediator sich rückversichert hat, dass der Mediand mit den Stichworten einverstanden ist und auch mit der Zuordnung zu den jeweiligen Piktogrammen. Diese Klebezettel werden dann unter der jeweiligen Person auf die Pinnwand geklebt. Diese hat sich nun wie folgt entwickelt:

Moderationswand Konfliktdarstellung/Themensammlung

Zusammengehörige Klebezettel können auch durch Linien oder Pfeile miteinander verbunden werden.

Die Themen, die in der Mediation in der nächsten Phase dann bearbeitet werden sollen, werden in der Mitte oberhalb der Personen angebracht und nach Priorisierung durch die Medianden in eine Reihenfolge gebracht. Die Themen sollen so formuliert sein, dass sie den Lösungsraum nicht von vornherein einengen. Deshalb wurde nicht etwa als Thema aufgenommen „Behandlung der Patienten nach 18 Uhr“ sondern „Arbeits- und Aufgabenverteilung“.

Sobald alle Themen gesammelt und priorisiert sind, kann es in die nächste Phase gehen. Die Medianden erhalten Fotos der Moderationswand als Protokoll. Das Blatt wird beim nächsten Termin wieder an die Moderationswand geheftet und jeder ist sofort wieder auf dem aktuellen Stand der Mediation.

Interessen und Rollen

Schon David Richard Precht hat auf einem Buchtitel gefragt: „Wer bin ich und wenn ja wieviele?“. Und Schulz von Thun hat das Modell des inneren Teams entworfen. Hintergrund ist, dass in der Tat oft widerstreitende Interessen in uns toben und uns letztlich daran hindern, uns selbst zufriedenstellende Ergebnisse zu erzielen.

In der Mediation geht es in der Phase 3, der Konflikterhellung, genau darum, die hinter einem Anspruch stehenden Interessen herauszuarbeiten. Das ist meist nicht so ganz einfach. Nicht (oder selten), dass sich die Medianden weigern oder aus Boshaftigkeit ihre Interessen nicht kundtun. Das Problem ist vielmehr, dass sie sich ihrer Interessen nicht bewusst sind oder aber widerstreitende Interessen in sich fühlen. Sie wissen dann nicht, welchem Interesse der Vorzug zu gewähren ist. Schulz von Thun hat dafür das Modell des inneren Teams entwickelt (sieshe Miteinander reden Band 3). Er rät dazu, die Mitglieder dieses inneren Team zu identifizieren und dann im Wege der Teamsitzung die inneren Konflikte zu bearbeiten. Sicherlich lässt sich dies auch im Rahmen einer Mediation einsetzen.

Gestützt auf das Bild von Schulz von Thun habe ich eine Rollenmatrix entwickelt, bei der der Mediator nicht ganz so in die Tiefe der Psyche der Medianden eintauchen muss, aber trotzdem innere Widersprüche erkennbar macht und damit für eine Bearbeitung öffnet.

In einem Konflikt ist jeder Mediand mit mehreren Rollen betroffen. Diese Rollen kann man (am besten im Einzelgespräch) mit dem Medianden herausarbeiten. Im Anschluss kann der Mediator zu jeder Rolle und zu jedem Mediationsthema die entsprechenden Interessen herausarbeiten.

Dies sähe etwa so aus:

Mit den Daten einer Trennungsmediation gefüllt, ergäbe sich folgendes Bild:

Im nächsten Schritt kann der Mediand für sich entscheiden, welcher Rolle oder welchem der widerstreitenden Interessen er den Vorzug geben will. Wichtig ist, und deshalb füge ich immer eine Rolle „Ego“ hinzu, dass auch Interessen benannt werden, die nicht der Political Correctness entsprechen und deshalb meist verschwiegen werden. Diese „unkorrekten“ Interessen sind ja da und beeinflussen den Fortgang der Mediation.

Wenn beide Medianden in Einzelgesprächen diese Rollenmatrix ausgefüllt haben und sich über ihre persönlichen Prioritäten klar geworden sind, können die jeweiligen Matrizes offengelegt werden und miteinander besprochen werden. Dies führt dann zu einem gegenseitigen tieferen Verständnis des Konflikts (bzw. der Konfliktthemen).

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde ausschließlich die männliche Form gewählt. Gemeint sind selbstverständlich alle Geschlechter.

Erfolgshonorar für Mediatoren ein „no-go“ oder?

In der Linked-In-Gruppe Mediator Network hat der Mediator Donald Swanson aus Omaha, Nebraska unter dem Titel „Contingent Fees or Success Fees for Mediators: Why Not?“ die Frage der erfolgsabhängigen Vergütung für Mediatoren zur Diskussion gestellt. Die Diskussionsbeiträge der meist in England oder Amerika ansässigen Mediator/innen sind eindeutig: No-Go! Teilweise ist dies in den USA auch bereits gesetzlich geregelt, dass erfolgsabhängige Vergütungen, sei es durch eine Art pauschale Vergleichsgebühr oder einen Anteil am Ergebnis, unzulässig sind. Dies, obwohl derartige Vergütungen in den USA bei Rechtsanwälten häufig vereinbart werden. Als Argument wird ins Feld geführt, dass der Mediator durch derartige erfolgsabhängige Gebühren seine Neutralität verliere und die Beteiligten zu einer Einigung dränge, um sein Honorar zu optimieren. Es fehlt an der nötigen Ergebnisoffenheit. Zumindest unbewusst werde der Mediator sich bemühen, die Medianden zu einer Einigung zu bewegen. Wie ist es bei uns in Deutschland? Gesetzlich ist diese Frage nicht geregelt – außer für Anwaltsmediatoren. Diese können erfolgsabhängige Vergütungen nur unter den Voraussetzungen des § 4a RVG vereinbaren, wobei umstritten ist, ob die Vorschrift auch für Vergütungen für Mediation gilt. Sie dürfen aber die Einigungsgebühr des VV 1000 nehmen, wobei umstritten ist, ob unmittelbar aus dem Gesetz heraus oder ob das vereinbart werden muss. Die Frage erfolgsabhäniger Vergütungen für Mediatoren ist bei uns auch bisher – soweit ich sehen kann – nicht wirklich problematisiert worden. Vielleicht liegt es daran, dass bei uns Erolgshonorare ohnehin unüblich sind. In dem Kommentar von Greger/Unberath zum Mediationsgesetz ist das in der Kommentierung zu § 2 MediationsG ausführlich diskutiert (Randnummern 226 ff.). Hier wird der Rat gegeben, dass ein Mediator, so er denn eine erfolgsabhängige Vergütung vereinbart hat, sich dann hinsichtlich der Lösungsvorschläge Zurückhaltung aufzuerlegen und darauf zu achten, dass die Medianden rechtlich beraten sind. Der von mir sehr geschätzte Mediatorenkollege Dr. Sascha Weigel führt auf seiner Internetseite auf, dass die Einigungsgebühr unter Anwaltsmediatoren nicht unüblich sei und kein Erfolgshonorar darstelle. Die IHK Südlicher Oberrhein führt auf den Seiten ihres Mediationszentrums auf, dass das Kostenverzeichnis des Mediationszentrums zwar verbindlich sei, wobei höhere Kosten und ein zusätzliches Erfolgshonorar vereinbart werden könnten, wenn beide Parteien zustimmen. Entsprechende Informationen finden sich auch auf anderen Seiten von Mediationszentren von IHKs. Artur Trossen schreibt auf seinen Wiki-to-Yes Seiten zum Thema Erfolgshonorar folgendes: „Ein Erfolgeshonorar ist grundsätzlich möglich. Der Ansatz eines Erfolgshonorars ist nicht verboten aber bedenklich, wenn er den Charakter der Mediation und den der Dienstleistung in Frage stellt. Damit die Rolle des Mediators dadurch aber nicht in Frage gestellt werden kann, muss mit den Parteien geklärt werden für welchen und vor allem wessen Erfolg ein zusätzliches Honorar geleistet wird. Wenn die Parteien die Lösung finden, ist es deren Erfolg, für den sie ein Zusatzhonorar zahlen. Wenn der Mediator also ein Erfolgshonorar vereinbart, muss er klarstellen, was der Erfolg ist, für den gezahlt werden soll. Besonders herausfordernd ist es, wenn er sich „seinen” Erfolg bezahlen lässt. Eine solche Vereinbarung wirft die Frage auf, ob der Mediator selbst den Sinn und Zweck der Mediation verstanden hat.“ Ich persönlich bin gegenüber einer erfolgsabhängigen Vergütung für Mediatoren eher skeptisch. Ergebnisoffenheit ist einer der wichtigsten Grundsätze der Mediation. Wenn aber der Mediator aus finanziellen Gründen zumindest unterbewusst auf eine Einigung zusteuert, die vielleicht von den Medianden nicht gewünscht wird, so schadet das der Mediation und die Medianden werden nicht zufrieden sein.

Eigentlich ist es egal …

…welche Mediationstechnik ein Mediator anwendet. Es kommt wohl auf den Fall, die Medianden und den Mediator an. Das jedenfalls ist für mich die Schlussfolgerung aus einem Report der Anwaltskammer der Vereinigten Staaten (ABA) über die Forschung zu den Mediationstechniken. Das Ergebnis ist eigentlich so, wie es zu erwarten war. Ein englischer Mediatorenkollege hat es in einem Blogbeitrag so ausgedrückt: Jede Mediationstechnik ist effektiv – außer wenn sie nicht effektiv ist. Es wurden folgende Gruppen von Techniken untersucht:
  1. Druck oder direktive Aktionen die ausgewerteten Untersuchungen ergaben hier zwar einen höheren Anteil an Vereinbarungen oder gar keinen positiven Effekt, andere berichteten von geringeren Einigungen und mehr Prozesse nach Beendigung der Mediation.
  2. Empfehlungen, Vorschläge, Bewertung oder Meinungen anbieten Auch hier ergaben die Auswertungen der Forschungsergebnisse ein gemischtes Bild.
  3. Vorschlöäge und Lösungen der Medianden entlocken Hier konnte ein positiver Effekt auf die Einigungsquote und Zufriedenheit der Medianden festgestellt werden.
  4. Gefühle, Verbindungen und Feindschaft der Medianden ansprechen Auch dies hat wohl einen positiven Einfluss auf die Einigungsquote und die Zufriedenheit der Medianden, kann aber auch zu einer niedrigeren Einigung führen.
  5. Repport und Vertrauen herstellen, Mitgefühl ausdrücken, die Agenda strukturieren und andere Abläufe bestimmen Rapport und Vertrauen erhöhen die Einigungsbereitschaft, ebenso wie das Mitgefühl.
  6. Einzelgespräche vor der Mediation Wenn die Vorgespräche dazu genutzt werden, Vertrauen aufzubauen, haben sie einen positiven Effekt, wenn es um die Sache geht, haben sie eher negative Auswirkungen.
  7. Einzelgespräche während der Mediation Außer in Arbeitsmediationen hatten dieses Einzelgespräche weder positiven noch negativen Einfluss auf das Ergebnis und die Haltbarkeit von Vereinbarungen.
Letztlich kommt es auf die Persönlichkeit des Mediators an und darauf, dass er die richtige Technik im richtigen Zeitpunkt einsetzt. Deshalb dürfte der Ansatz des Reports bereits falsch sein. Keine Technik in der Mediation ist generell gut oder generell schlecht. Sie ist immer in einer bestimmten Situation gut oder schlecht. Es kommt also letztlich nicht auf die Technik an sich sondern auf ihren konkreten Einsatz an. Und sie muss zum jeweiligen Mediator passen. Das sollte eigentlich jeder Mediator in seiner Ausbildung gelernt haben.

Manche lernen’s nie

Ich hatte bereits vor 4 (in Worten: vier) Jahren mehrfach (hier und hier) darüber berichtet, dass weder Justizministerien noch Gerichte sich an geltendes Recht halten und ausdrücklich Mediation bei Gericht anbieten. Offenbar ist auch nach 6 Jahren § 9 MediationsG dort nicht angekommen. Richter und Beamte der Justizminsterien sollten doch des Lesens kundig sein – oder? Aus § 9 MediationsG ergibt sich eindeutig, dass Güterichterverfahren nicht mehr als Mediation bezeichnet werden dürfen (außer die vor dem Inkrafttreten des Mediationsgesetzes begonnenen Mediationen). Das juckt das Verwaltungsgericht Köln überhaupt nicht. Unter dem Menüpunkt „Güterichterverfahren“ erscheint eine Seite mit der Überschrift „Richterliche Mediation“ mit weiteren Unterpunkten, bei denen es ausschließlich um Mediation geht. Der Bundesrat hatte nach Verabschiedung des Mediationsgesetzes noch folgendes an die Presse ausgeführt: „Auf Wunsch der Länder ist auch weiterhin die gerichtsinterne Streitschlichtung durch einen Güterichter möglich. Dieser darf bei der Güteverhandlung alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen. Die Bezeichnung Mediator ist künftig allerdings außergerichtlichen Streitschlichtern vorbehalten.“ All das ficht das Verwaltungsgericht Köln nicht an. Ich habe daraufhin einmal die Homepages der anderen Verwaltungsgerichte und des Oberverwaltungsgerichts angesehen. Neben dem Verwaltungsgericht Köln hat auch das VG Gelsenkirchen unter dem Menüpunkt „Güterichterverfahren“ die identische Seite unter der Überschrift „Richterliche Mediation“. Die anderen haben sich ein wenig mehr zurückgehalten, aber wirklich nur ein wenig. Sie bieten die identischen Seiten an, aber unter der Überschrift „Das Güterichterverfahren in der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen“ und dem Untertitel: „Ein Angebot zur Konfliktlösung nach den Methoden der Mediation“. Inhaltlich bieten sie aber alle das gleiche an Inhalten an, und zwar den Link: „Informationen zur Mediation im Verwaltungsprozess“ mit dem Untertitel „Was ist richterliche Mediation?“. Offenbar hat weder das NRW-Justizminsterium noch die Verantwortlichen für den Webauftritt den Unterschied zwischen Güterichterverfahren und gerichtsinterner Mediation begriffen, obwohl das eindeutig Gegenstand der damaligen Verhandlungen zwischen Bundesrat und Bundestag wegen des Mediationsgesetzes war. Vielleicht sollten sich die Beteiligten einmal § 278 Abs. 5 ZPO durchlesen: „Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. DerGüterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.“ Zusammen mit § 9 Mediationsgesetz ist es eindeutig. Eine gerichtsinterne Mediation gibt es nicht, ebensowenig richterliche Mediation. Wir Mediator*innen sollte uns gegen den Missbrauch der Bezeichnung wehren!