Auch Mediation ist nicht frei von rechtlichen Rahmenbedingungen. Diese waren früher teilweise umstritten, insbesondere die Frage, ob Mediation den Anwälten vorbehalten ist. Dies hat der Gesetzgeber zugunsten der nichtanwaltlichen Mediatoren entschieden. Gemäß § 2 Abs. 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) sind die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift, keine Rechtsdienstleistung, kann daher von jedermann ausgeübt werden.
