Inwieweit darf eine Mediatorin/ ein Mediator die zwischen dem Medianden gefundene Einigung auch in Form einer Abschlussvereinbarung zu Papier bringen? Darüber gehen die Meinungen auseinander. Maßgebend ist zunächst § 2 Abs. 3 Ziff. 4 RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz): Rechtsdienstleistung ist nicht (…) die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift.