Nach § 2 Abs. 6 MediationsG ist der/die Mediator/in verpflichtet, auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Abschlussvereinbarung bei Bedarf durch externe Berater überprüfen zu lassen. Wenn das nicht geschieht (der Hinweis auf die Möglichkeit der Rechtsberatung), dürfte sich ein Mediator haftbar machen.
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