Die Stellungnahme von RA Olav Sydow “Wie man als Mediator die Anwälte der Parteien verprellt” zu meinem Artikel “Mediation und Collaborative Law” veranlasst mich, offenbar vorhandene Informationsdefizite hinsichtlich des Mediationsvertrages auszuräumen.
Zunächst einmal: Der Mediationsvertrag ist der Vertrag, der bei Beginn der Mediation zwischen den Beteiligten am Konflikt (den Medianden) und den Mediatoren abgeschlossen wird.
Es handelt sich in aller Regel um einen dreiseitigen Vertrag. Beteiligt sind einmal der oder die Mediatoren sowie die Medianden (in aller Regel mindestens zwei). In einem solchen Mediationsvertrag werden aber in aller Regel nicht nur Rechte und Pflichten geregelt, die nur zwischen Medianden und Mediator bestehen, sondern auch Rechte und Pflichten zwischen den Medianden.
Festgelegt wird in aller Regel zunächst einmal der Gegenstand der Mediation, die Vergütung des Mediators und Regelungen zur Terminsabsage. Oft finden sich auch Regelungen über die Rolle des Mediators, dessen Neutralität und Unabhängigkeit sowie zur Verschwiegenheitspflicht. Vieles hiervon ist mittlerweile Mediationsgesetz geregelt.
Viele Regelungen innerhalb eines Mediationsvertrages betreffen aber auch das Verhältnis der Medianden untereinander. So wird in der Regel das Prinzip der Vertraulichkeit nochmals in der Weise festgehalten, dass sich die Parteien verpflichten, Informationen, die sie im Rahmen des Mediationsverfahrens erhalten haben, im Falle des Scheiterns der Mediation nicht vor Gericht zu verwenden. Ebenso finden sich Regelungen darüber, dass die Parteien sich verpflichten, während der Mediation offen und fair miteinander umzugehen und sich notwendige Informationen nicht vorzuenthalten. Ebenso wird regelmäßig vereinbart, dass die Parteien nicht einseitig Fakten schaffen, wie etwa gemeinsame Konten zu belasten et cetera. Auch die Regel, während der Mediation gerichtliche Schritte ausschließlich zur Fristwahrung und unter Informationen der anderen Partei einzuleiten, wendet sich an das Verhältnis der Medianden untereinander.
Sicherlich sind manche der Regelungen im Mediationsvertrag nicht justiziabel. Fairness kann man schlecht einklagen. Es bleibt nur der Weg, die Mediation zu beenden.
In den Mediationsvertrag werden oft auch reine rechtliche Hinweise mit aufgenommen, wie etwa der Hinweis, dass es erwünscht ist, dass die Parteien sich zumindest vor Abschluss des die Mediation beendenden Regelungsvertrages anwaltlich beraten lassen, dass es Ihnen jederzeit freisteht, ohne Begründung die Mediation zu beenden usw.
Wenn man unter dem Stichwort „Mediationsvertrag“ googelt, wird man schnell fündig. Die verschiedenen Mediationsverträge unterscheiden sich nur marginal. Aber allen ist es gemeinsam, dass die Verpflichtungen sich nicht nur auf das Verhältnis zwischen Medianden und Mediatoren beschränken sondern sich auch auf das Verhältnis der Medianden untereinander erstrecken.