In anderen Ländern wie etwa Großbritannien ist Mediation im steuerrechtlichen Bereich bereits institutionalisiert. In Deutschland spielt Mediation im Steuerverfahren noch keine Rolle (zumindest ist mir noch kein Fall von Mediation zwischen einem Steuerpflichtigen und einem Finanzamt bekannt geworden). Auch im Finanzgerichtsverfahren spielt Mediation keine Rolle, auch wenn das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung in Artikel 8 auch die Finanzgerichtsordnung entsprechend geändert hat und das Güterichterverfahren und den Verweis an Mediation ermöglicht hat.
Soweit die Steuerbehörden schlicht an Gesetze (zwingend) gebunden sind, ist auch für eine (ergebnisoffene) Mediation kaum ein Raum. Aber oft geht es eben nicht um eine einfache Rechtsanwendung. Es geht genauso häufig um Klärung von Sachverhalten und Auslegung von Gesetzen. Oft geht es auch um Fragen, bei denen den Finanzbehörden ein Ermessen eröffnet ist. Jedenfalls ging der Gesetzgeber zumindest für das Finanzgerichtsverfahren davon aus, dass dort Raum für gütliche Beilegung von Streitigkeiten besteht.
Eine bundesweit abgestimmte Verfügung des Finanzministeriums Hamburg vom 26.09,2012 (51-S 0600-001/12) bestimmt, dass ein im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren auftretender Mediator zum Personenkreis des §§ 3 bis 4 StBerG gehören müsse, da sonst eine unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen vorliegen würde. Da hat wohl jemand die Rolle der Mediatorin oder des Mediators gründlich missinterpretiert. Ich glaube auch nicht, dass eines solche Rechtsmeinung vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand hätte.
Tatsache ist, dass die Finanzämter meist darauf verweisen, dass nach § 364a Abs. 1 AO der Einspruchsführer nämlich bereits seit 1996 im Einspruchsverfahren beantragen könne, dass die Finanzbehörde vor Erlass einer Einspruchsentscheidung den Sach- und Rechtsstand mit ihm oder seinem Bevollmächtigten mündlich erörtert. Sofern hier keine einvernehmliche Lösung gefunden werde, dürfte – so die Finanzverwaltung – auch eine Mediation nicht weiterhelfen. Daher ist mit der erforderlichen Zustimmung der Finanzämter zur Mediation im Einspruchsverfahren nicht zu rechnen (FinMinHamburg, a.a.O.). Auch hier drückt sich die schlichte Unkenntnis des Mediationsverfahrens an sich und der darin steckenden Möglichkeiten aus oder rieche ich hier noch den Verwesungsgeruch des preußischen Obrigkeitsstaates, der noch durch die Fluren der Finanzämter weht?
Sobald die Finanzbehörden einmal anfangen, den Steuerbürger nicht mehr als Untertanen zu behandeln, der eigentlich den ganzen Tag nichts anderes tun dürfte, als den Ansprüchen der Steuerbehörden gerecht zu werden, sondern ihm auf Augenhöhe als mündigen Bürger zu begegnen und sich selbst als Dienstleister des Staates, der genau aus diesen Mündigen Bürgern besteht, zu begreifen, wäre auch Raum für Mediation. Mediation kann eben auch im Steuerverfahren hilfreich sein.
Offenbar hat auch noch kein Finanzbeamter (oder nur wenige) einmal selbst Mediation erlebt. Hätten sie diese Erfahrung gemacht, würden sie dem Verfahren ganz anders gegenüber stehen.