In der letzten Phase der Mediation wird eine Abschlussvereinbarung formuliert. In der vorangegangenen Phase wurden Lösungsmöglichkeiten erörtert und bewertet. Die von den Konfliktparteien gefundene Konsenslösung wird nun in der letzten Phase ausformuliert.
Sofern die Mediation (wie zumindest in der Familienmediation die Regel) mehrere Konfliktpunkte umfasst, werden die für die verschiedenen Konfliktthemen gefundenen Lösungen nun zusammengestellt und nochmals in der Gesamtschau von den Konfliktparteien bewertet und überprüft.
In dieser Phase können dann noch Fragen auftauchen die die Konfliktparteien ggfls. noch mit der Hilfe sachverständiger Dritter (z.B. Steuerberater, Sachverständige usw.) klären.
In welcher Form die Vereinbarung geschlossen wird, haben die Konfliktparteien bereits (so weit es möglich ist) in der ersten Phase bei der Auftragsklärung festgelegt. Bei einer Familienmediation wird es sich in der Regel um einen auzsformulierten Vertrag handeln, der ggfls. je nach Regelungsinhalt noch notariell beurkundet werden muss. Möglich ist aber auch (in anderen Fällen, wie etwa bei einer Mediation im innerbetrieblichen Bereich), dass die Ergebnisse lediglich als Stichworte oder als Mindmap festgehalten werden.
Eine Möglichkeit, die Vereinbarung zu formulieren, ist das sogenannte Eintextverfahren. Entweder formuliert der Mediator oder eine der Konfliktparteien oder deren Anwalt eine erste Version des Vertrages. Die andere Konfliktpartei überprüft dann diesen ersten Entwurf und formuliert ihn nach seinen Wünschen um. Dann kommt wieder die andere Konfliktpartei zum Zuge und so fort, bis eine gemeinsame endgültige Formulierung erarbeitet ist.
Die Konfliktparteien (vor allem in einer Familienmediation) sollten den Vertrag dann noch von ihrem Beratungsanwalt überprüfen lassen. Hierauf sollte der Mediator – auch wenn er Anwaltsmediator ist – hinwirken.
Je nach Gegenstand der Mediation ist es empfehlenswert, noch einen Termin für die Überprüfung der Vereinbarung nach Ablauf einer gewissen Zeit zu vereinbaren. Es kann sinnvoll sein, zu überrüfen, ob sich die getroffene Regelung in der Praxis und im Alltag bewährt. Ebenso sollte in eine Abschlussvereinbarung eine Mediatonsklausel aufgenommen werden, nach der sich die Konfliktparteien verpflichten, beim Auftreten neuer Konfliktpunkte oder bei der Notwendigkeit von Änderungen vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein Mediationsverfahren durchzuführen.
Wenn sich das Mediationsverfahren über mehrere Sitzungen hingezogen hat und umfangreich war, ist es auch für alle Beteiligten schön, die Unterzeichnung der Abschlussvereinbarung in einem feierlichen Rahmen vorzunehmen. Schließlich ist es ein Grund zu feiern, wenn es den Konfliktparteien gelungen ist, in allen Punkten Einigkeit zu erzielen.
Guten Tag! Ich will bei Ihnen nur für den informativen und sehr gut geschriebenen Artikel bedanken! Die Erklärungen sind sehr ausführlich! Grüße! Karl Schulze