Man muss sich mal gelegentlich die Justizstatistiken des Statistischen Bundesamtes zu Gemüte führen, die man hier findet. Demnach dauert ein Zivilverfahren vor einem Amtsgericht durchschnittlich 4,7 Monate (2012) und bei streitigem Urteil sogar 6,4 Monate. Im Saarland arbeitet man noch etwas langsamer. Da dauert ein Verfahren 5,5 Monate und bei streitigem Urteil 9,2 Monate. Also es vergeht mindestens ein halbes bis dreiviertel Jahr ehe man ein erstinstanzliches Urteil in Händen hält.
Zu kurz gesprungen?
Im Rahmen des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung wurde Mitte 2012 auch der § 253 Abs. 3 ZPO wie folgt ergänzt: “(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
1. die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;”
Wissen Sie eigentlich, was in § 253 ZPO steht?
Diese Frage könnte man den Rechtsanwälten, den Richtern und den Parteien des Zivilprozesses stellen. Die Antworten auch der Juristen wären unvollständig. Seit Ende Juli 2012 wurde § 253 Abs. 3 ZPO nämlich geändert. Seitdem muss nämlich die Klageschrift auch enthalten: “die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen”.
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Mediation und Klageerwiderungsfrist
Was passiert mit den gerichtlich gesetzten Fristen, wenn auf Vorschlag des Gerichts der Rechtsstreit im Wegeeines Mediationsverfahrens geklärt werden soll? Einen solche Fragestellung musste das Oberlandesgericht Oldenburg in einem Urteil vom 21.02.2008 (Aktenzeichen 8 U 186/07) , also lange vor Inkrafttreten des Mediationsgesetzes, klären.