Ein heißes Eisen…

..ist für viele Mediatoren die Beteiligung von Anwälten am Mediationsverfahren.

Einmal sind Anwälte am Mediationsverfahren als Beratungsanwälte beteiligt (§ 2 Abs. 6 Satz 2 MediationsG schreibt den Mediatoren vor, dass sie die Parteien, die noch keinen Beratungsanwalt haben, auf die Möglichkeit hinweisen, die Vereinbarung bei Bedarf durch externe Berater überprüfen zu lassen). Manche (viele?) Rechtsanwälte versuchen, das Mediationsverfahren zu torpedieren und die (Beratungs-) Mandanten auf den für sie (die Anwälte) einzig richtigen Weg der juristischen Kriegsführung zu (ver)leiten. Dass dies tatsächlich so ist, hat sicherlich mancher Mediator bereits erlebt. Als Mediator gibt man den Klienten dann die klare Instruktion mit auf den Weg, dem Beratungsanwalt klar zu machen, dass es ausschließlich um die Beratung geht und man vor Abschluss des Mediationsverfahrens keinesfalls weitere Tätigkeiten des Beratungsanwalts außer der Beratung wünscht. Manchen Mandanten ist es nicht klar, dass sie gegenüber dem Anwalt Herr des Verfahrens sind und dass sie bestimmen, wie weiter verfahren werden soll und der Rechtsanwalt hier nur Vorschläge machen kann.

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