§ 2 Abs. 6 des Mediationsgesetzes verpflichtet den Mediator dazu, dafür zu sorgen, dass die Medianden die Abschlussvereinbarung in Kenntnis der Sachlage treffen und ihren Inhalt verstehen. Dies war bereits vor Erlass des Mediationsgesetzes einer der Grundsätze der Mediation, nämlich der Grundsatz der Informiertheit.
Weiterhin muss der Mediator die Medianden dazu anhalten, sich rechtlich beraten zu lassen, wenn sie nicht bereits vorher anwaltlich beraten sind. Im ursprünglichen Entwurf des Mediationsgesetzes war dies als Soll-Vorschrift formuliert. Aus dem „Er soll die Parteien … auf die Möglichkeit hinweisen …“ wurde im letztlich verabschiedeten Gesetzestext ein „Er hat die Parteien … auf die Möglichkeit hinzuweisen …“.
Unter dem Stichwort Informiertheit der Medianden gehörte es eigentlich auch vor Inkrafttreten des Mediationsgesetzes zu den Aufgaben des Mediators, dafür zu sorgen, dass kein Mediand aus Unwissenheit über den Tisch gezogen wird.
Viele Mediatoren haben aus diesem Grund Hemmungen, ihre Medianden zu einem Anwalt schicken. Hintergrund ist, dass es nach wie vor viele Anwälte gibt, die über keine ausreichenden Kenntnisse der Mediation und das Mediationsverfahren verfügen. So geschieht es immer wieder einmal, dass ein Rechtsanwalt einen Mandanten die Mediation madig macht und sie in einen Prozess jagt. Genau das wollen aber viele Mediatoren vermeiden.
Erfahrene Mediatoren beugen dem vor. Sie erklären ihren Medianden, dass sie allein Herr/Frau des Verfahrens sind. Nicht der Rechtsanwalt entscheidet, ob die Mediation fortgesetzt wird oder ob ein Gerichtsverfahren angefangen wird. Die Entscheidung hierüber steht allein dem Medianden als Mandanten des Rechtsanwalts zu. Es ist zwar Aufgabe des Rechtsanwalts, seinem Mandanten den sichersten und preiswertesten Weg zum Erfolg aufzuzeigen. Auch wenn der Rechtsanwalt meint, ein gerichtliches Verfahren sei der sicherste Weg, so entscheidet hierüber allein der Mandant.
Dem ein oder anderen Rechtsanwalt muss man auch erklären, dass für seinen Mandanten vielleicht nicht nur das durchsetzen eines juristischen Anspruchs einen Erfolg darstellt sondern auch die Aufrechterhaltung einer Beziehung zum Anspruchsgegner. Ebenso ist es für manche Anwälte ungewohnt, neue Wege zu gehen und die vom Gesetz vorgesehene Privatautonomie im Rahmen der gesetzlichen Grenzen zu nutzen.
Dies sollten die Medianden ihren Beratungsanwalt bereits bei Beauftragung mitteilen. Erfolgt die Beratung bereits vor der Vereinbarungsphase in der Mediation empfiehlt es sich, dem Beratungsanwalt einen Auftrag zur Beratung über folgende Punkte zu erteilen:
- Keine Beratung über Sinn und Unsinn einer Mediation;
- Beratung darüber, welche Ansprüche dem Medianden nach den gesetzlichen Regelungen zusteht;
- Überprüfung, ob irgendwelche Fristen einzuhalten sind;
- Welche Prozessrisiken bestehen bei der Durchsetzung der Ansprüche?
Sofern ein Vereinbarungsentwurf bereits vorliegt, gehört zum Beratungsauftrag natürlich die Überprüfungen dieser Vereinbarung aus juristischer Sicht.
Am besten ist es, wenn die Medianden ihrem Beratungsanwalt von vornherein mit auf den Weg geben, dass das Mandat ausschließlich für die außergerichtliche Beratung erteilt wird und der Beratungsanwalt auf keinen Fall ein Mandat im gerichtlichen Verfahren erhalten wird. Dies sorgt dafür, dass wirklich nur dann ein gerichtliches Verfahren empfohlen wird, wenn es absolut notwendig ist.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde ausschließlich die männliche Form gewählt. Gemeint sind selbstverständlich alle Geschlechter.
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