Das sollte Pflichtlektüre für Richter (und auch für Rechtsanwälte) sein!

Nach § 278 a ZPO kann das Gericht den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen. Kriterien hierfür wurden nicht ins Gesetz aufgenommen. Dies wird von den Richtern nach Bauchgefühl entschieden, ohne dass sie über genügend Informationen über die alternativen Verfahren wie Mediation verfügen und insbesondere, was Mediation zu leisten imstande ist. In der Begründung zum ursprünglichen Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums war dazu lediglich folgendes ausgeführt: „Das sollte Pflichtlektüre für Richter (und auch für Rechtsanwälte) sein!“ weiterlesen