Nein, es liegt nicht am Unvermögen von Richtern, das es bei Gericht in aller Regel nicht zu einer interessengerechten Konfliktlösung kommen kann. Das Problem ist, dass den Richtern nur die Akte vorliegt. In der Akte befinden sich nur die Schriftsätze mit den Anträgen. Aber die Anträge beinhalten (zumindest in den meisten Fällen) nicht das Interesse der Parteien.
Das liegt daran, dass die hinter dem geltend gemachten Anspruch, der sich im Antrag ausdrückt, liegenden Interessen im juristischen Verfahren keinen Raum haben. Das liegt aber auch daran, dass die Anwälte, die die Anträge formulieren, eben einen konkreten Antrag aus den Interessen herausdestillieren müssen. Da haben dann Wünsche, Gefühle und Interessen keinen Platz.
Den Richtern bleibt nichts anderes übrig, als im Bereich des Sachkonflikts zu bleiben (manche Richter sind aber ganz froh darum), und die Hintergründe außen vor zu lassen. Sie haben nur über den Antrag zu entscheiden, auch wenn sie davon überzeugt sind, dass damit dem wahren Interesse des einen oder des anderen nicht Genüge getan wird.
Das Problem ist, dass aber auch im Rahmen von Vergleichsverhandlungen die Parteien und das Gericht den durch die Anträge gesetzten Rahmen nicht verlassen und so nur Kompromisse zustande kommen. Es bleibt dann beim reinen Nullsummenspiel (der Gewinn des einen ist gleich dem Verlust des anderen). Kooperationsgewinne können so leider nicht erzielt werden.
Daher wäre es durchaus wünschenswert, wenn die Gerichte vermehrt von der Möglichkeit des § 278a ZPO (ach den kennen Sie noch gar nicht?) Gebrauch machen würden und den Parteien eine Mediation nahelegen würden. Auch wird offenbar nie nachgehakt, wenn die Angabe nach § 253 Absatz 3 Ziffer 1 ZPO (noch nie gehört?) in der Klageschrift fehlen. Auch fehlt es an der Kenntnis der Richter, was das Mediationsverfahren tatsächlich beinhaltet und wo der Unterschied zur gerichtlichen Vergleichsverhandlungen liegt. Dies zu ändern ist Aufgabe der Mediatorinnen und Mediatoren.