Mediation: Grundsatz der Vertraulichkeit oder es bleibt unter uns

Vertraulichkeit ist einer der zentralen Grundsätze des Mediationsverfahrens. Die Beteiligten des Verfahrens können nur dann offen über ihre Interessen verhandeln, wenn sie sicher sein können, dass nichts von dem gegen sie verwandt werden kann. Gerade in der Familienmediation geht es auch darum, Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse zu klären. Auch hier ist gegenseitige Offenheit unabdingbare Voraussetzung für eine erfolgreiche Konfliktlösung. Dies kann nur durch die Garantie der Vertraulichkeit erreicht werden.

In dem Mediationsvertrag, den die Konfliktparteien mit dem Mediator über das Mediationsverfahren abschließen, wird in der Regel vereinbart, dass sich die Beteiligten verpflichten, in der Mediation gewonnene Erkenntnisse nicht ohne Einwilligung des anderen in einem Gerichtsverfahren zu verwerten. Gleichzeitig verpflichten sich die Beteiligten, den Mediator in einem Gerichtsverfahren nicht als Zeugen zu benennen.

Von Bedeutung wird die Frage der Vertraulichkeit vor allem bei gescheiterten Mediation und einem anschließenden Gerichtsverfahren. Der Mediationsvertrag stellt dann einen Prozessvertrag dar. Verstöße dagegen können als Einrede geltend gemacht werden.

Der Mediator verpflichtet sich gegenüber den Parteien zur Verschwiegenheit auch über die Beendigung des Mediationsverfahrens hinaus. Einem Anwaltsmediator steht ohnehin ein Zeuginsverweigerungsrecht gemäß § 383 I Nr. 6 ZPO zu. Für den Rechtsanwalt ergibt sich dies aus § 43a BRAO. Aber auch einem nichtanwaltlichen Mediator dürfte ein Zeugnisverweigerungsrecht zustehen. Für internationale Mediationen ergibt sich dies bereits aus Art. 7 der Mediationsrichtlinie der EU vom 21.5.2008. Als essentieller Grundsatz der Mediation ist die Verschwiegenheit daher auch für nichtanwaltliche Mediatoren maßgebend und ihnen steht daher meines Erachtens nach ein Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 383 I Nr. 6 ZPO zu.

Üblicherweise verpflichten sich die Mediatoren auch zu einer Dokumentation der Mediation. Um einen Missbrauch der Protokolle zu vermeiden, sollten diese Dokumentationen nicht ausführlich erstellt werden. Wir erstellen in der Regel nur Ergebnisprotokolle in Form einer Mindmap, die von Sitzung zu Sitzung fortgeschrieben wird und aus der sich auch die noch zu klärenden Fragen ergeben. Eine solche Mindmap kann dann auch als Grundlage zur Formulierung der abschließenden Vereinbarung dienen.