Noch nicht angekommen…

…ist die Mediation als wirkliche Handlungsalternative bei den meisten Rechtsanwälten und auch bei den meisten Richtern. Eine Schwalbe (sprich das Mediationsgesetz) macht noch keinen Sommer. Das war auch nicht zu erwarten, auch wenn manche Kommentare das anders gesehen haben.

Der Begriff der Mediation dürfte durch das Gesetz und die damit einhergehende Berichterstattung bekannter geworden sein. Ich bin mal gespannt auf die nächsten Untersuchungen zu diesem Thema. Im Handlungsrepertoire derjenigen, die sich professionell mit Konflikten beschäftigen, das sind eben Richter und Rechtsanwälte, ist Mediation aber noch nicht enthalten. Hier müssen die Mediatoren auch in Zukunft dafür sorgen, dass diese Art der (wirklichen) Konfliktlösung mehr ins Bewusstsein der Beteiligten rückt.

Hierbei gilt es auch die vielfältigen Vorbehalte der Juristen gegen Mediation zu berücksichtigen. Nein, Vergleichsverhandlungen sind nicht dasselbe wie Mediation! Bei Gericht schon gar nicht! Mediation berücksichtigt eben nicht nur die erhobenen Ansprüche sondern gründet tiefer und fragt nach den wirklichen Interessen der Parteien.

Auch sollten sich die Mediatoren fragen, ob es nicht möglich ist (und das ist es), in stärkeren Maße auch die Synergien hervorzuheben, die durch ein Mediationsverfahren bei Anwälten und Mediatoren entstehen können. Hierfür müssen beide Seiten (ja liebe Mediatorenkollegen, auch wir) Vorbehalte gegen die jeweilige andere Seite abbauen. Jeder Mediator sollte sich daher überlegen, wie er die (in vielen Fällen ohnehin unentbehrlichen Beratungsanwälte) direkt und konstruktiv in das Mediationsverfahren einbinden kann. Das ist vor allem in den angelsächsischen Mediatorenkreisen durchaus normal. Aber auch die Rechtsanwälte sollten sich überlegen, ob und wie sie das Angebotsspektrum ihrer Kanzlei durch Zusammenarbeit mit Mediatoren erweitern kann, ohne das eigene Einkommen zu gefährden.

Erst wenn wir hier angekommen sind, wird Mediation auch im Bewusstsein der rechtsuchenden Klienten Einzug halten.

Das Mediationsgesetz ist in Kraft – und nun?

Seit etwas mehr als einem Monat ist das Mediationsgesetz in Kraft. Was nun dringend passieren müsste, ist, dass die Verordnung über die Aus- und Fortbildung zertifizierter Mediatoren gemäß § 6 MediationsG vom Justizministerium erlassen wird. Aber dafür existiert – so die Auskunft des Bundesjustizministeriums – derzeit noch nicht einmal ein Zeitplan.

Eigentlich kann das doch nicht so schwer sein, da die Ausbildungsinhalte in der Begründung des Rechtsausschusses zum Mediationsgesetz schon weitgehend aufgeführt sind und auch die Dauer der Ausbildung mit 120 Stunden schon vorgegeben ist. Dies gilt um so mehr, als die Ausbildungsinhalte ja nicht vom Rechtsausschuss erfunden wurden sondern von einem vom Justizministerium initiierten Arbeitskreis „Zertifizierung für Mediatorinnen und Mediatoren“ erarbeitet wurden.

Auch die Übergangsregelungen für bereits tätige Mediatoren sind ja schon weitestgehend definiert. Die Fortbildungspflicht ist in der Gesetzesbegründung mit 10 Stunden in zwei Jahren definiert.

Eigentlich dürfte es also kein Problem sein, diese bereits in der Begründung zum Mediationsgesetz aufgeführten Anforderungen in eine juristische Verordnungsform zu gießen. Der Streit dürfte dann anschließend erst losgehen (ja die Mediatoren(-verbände) streiten gelegentlich auch völlig unmediativ), wenn es darum geht, eine gemeinsame Einrichtung zu finden, die die Ausbildungsinstitute zertifizieren soll, die dann wiederum den Teilnehmern die begehrten Zertifikate ausstellt.

In Kraft treten soll diese Ausbildungsverordnung ja ohnehin erst ein Jahr nach Verkündung. Also Leute, es dauert och, bis ihr euch als zertifizierte Mediatoren bezeichnen dürft (ich warte auch darauf).

Wer zertifiziert eigentlich die Mediatoren?

Bekanntlich wurde mit dem Mediationsgesetz auch ein sogenannter „zertifizierter Mediator“ eingeführt. Das Gesetz selbst mach zu dem zertifizierten Mediator wenige Ausführungen. Es heißt in § 5 Abs. 2 MediationsG lediglich: „Als zertifizierter Mediator darf sich bezeichnen, wer eine Ausbildung zum Mediator abgeschlossen hat, die den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 6 entspricht.

In der Verordnungsermächtigung nach § 6 MediationsG ist keine Ermächtigung enthalten, die Zertifizierung der Mediatoren zu regeln.

Aus der Begründung des Rechtsausschusses zum Mediationsgesetz ergibt sich jedoch, dass eine Ausbildung gemäß den Anforderungen der Rechtsverordnung gemäß § 6 MediationsG ausreicht, um sich selbst als zertifizierter Mediator zu bezeichnen. Wer der Meinung ist, dass die (selbst-) Bezeichnung als zertifizierter Mediator zu unrecht geführt wird, kann im Wege der Wettbewerbs- oder zivilrechtlichen Klage dagegen vorgehen.

Ich denke, dass dieses Problem sich bestenfalls für die Mediatoren stellen wird, die ihre Ausbildung im Ausland absolviert haben oder ihre Ausbildung vor Inkrafttreten der Verordnung nach § 6 MediationsG abgeschlossen haben.  Nach Inkrafttreten der Verordnung wird es zertifizierte Ausbildungsinstitute geben, die ihren Absolventen Zertifikate über die erfolgreiche Ausbildung erteilen.

Diese Zertifizierung der Ausbildungsinstitute soll wiederum durch eine privatrechtlich organisierte Stelle erfolgen, auf die sich die beteiligten Institutionen und Verbände einigen sollen. Deshalb ist auch vorgesehen, dass die Verordnung nach § 6 MediationsG erst ein Jahr nach Verkündung in Kraft treten soll. Sollte eine Einigung hier nicht zustande kommen (das wäre der GAU für Mediationsverbände) behält sich der Gesetzgeber vor, eine staatliche Stelle mit der Zertifizierung der Ausbildungsinstitute zu beauftragen.

Diejenigen Mediatoren, die bereits vor Inkrafttreten der Verordnung nach § 6 MediationsG eine Ausbildung beendet haben, dürfen sich zertifizierter Mediator nennen, wenn die Ausbildung mindestens 120 Stunden betragen hat und den Anforderungen der Verordnung entspricht. Wer mindestens 90 Stunden Ausbildung absolviert hat, kann die fehlenden Inhalte durch praktische Tätigkeit oder Fortbildung wettmachen. Man kann auch fehlende Inhalte durch Nachschulungen ersetzen.

Um die Frage oben zu beantworten: Es gibt keine Stelle, die Mediatoren zertifiziert. Zertifizierte Mediatoren wird es auch frühestens mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 6 MediationsG geben.

 

Das muss ab heute in der Klageschrift stehen!

Auch wenn Sie als Anwalt nichts mit Mediation am Hut haben, hat das Mediationsgesetz bzw. genauer das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung Auswirkungen auf die Zivil- und Arbeitsgerichtsbarkeit.

Seit heute gilt die neue Fassung des § 253 Abs. 3 ZPO. Unter Ziffer 1 ist nun aufgeführt , dass die Klageschrift die Angabe enthalten soll, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen verfahren Gründe entgegenstehen.

Ehe Sie nun den nächsten Textbaustein erstellen, der dann gedankenlos in die Klageschrift aufgenommen wird, sollten Sie wirklich überlegen, ob es nicht die Möglichkeit gibt, einen Prozess durch Mediation zu vermeiden. Es geht letztlich nicht darum, irgendein juristisches Problem zu lösen oder die Tatsachen so darzustellen, dass sie unter irgendeinen Paragrafen subsumiert werden können. Es geht letztlich darum, ein Problem des Mandanten in optimaler Weise zu lösen. Dass ein Prozess in (fast) jedem Fall suboptimal ist, wissen alle Fachleute.

Das gleiche gilt, wenn das Gericht nun nach § 278 a ZPO, der auch seit heute gilt, eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlägt. Auch hier sollten Sie den Vorschlag des Gerichts nicht automatisch verwerfen sondern darüber nachdenken, wie sie den Konflikt am besten für den Mandanten lösen können.

Das gilt auch für das familiengerichtliche Verfahren und vor dem Arbeitsgericht. Gerade in diesen beiden Bereichen ist den Parteien in aller Regel mit einem Urteil – auch wenn sie gewinnen – am wenigsten gedient. Gerade hier kann Mediation vermeiden, dass verbrannt Erde zurückbleibt und das Verhältnis zwischen den Parteien für die Zukunft gestört ist. Das ist dann keine Konfliktlösung sondern eine Konflikteskalation oder zumindest eine Verstetigung des Konflikts.

Und noch ein Schmankerl für die Parteien: Wird eine Klage oder ein Antrag nach Durchführung einer Mediation zurückgenommen, so können die Länder per Verordnung die Gerichtskosten bis auf null durch Verordnung ermäßigen. Prüfen Sie also nach, ob es in Ihrem Bundesland nicht (demnächst) eine solche Verordnung gibt.

Morgen tritt das Mediationsgesetz in Kraft!

Heute ist das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Damit tritt das Mediationsgesetz, das Teil dieses Gesamtgesetzes ist, am 26.07.2012 in Kraft. Es hat lange gedauert, aber ich meine, das Ergebnis hat sich nun gelohnt.

Jetzt bin ich gespannt, wie lange das Bundesjustizministerium braucht, um die Rechtsverordnung nach § 6 des Mediationsgesetzes zu erarbeiten und zu erlassen. Vielleicht geht das ja ein wenig schneller.

Der zertifizierte Mediator nach dem Mediationsgesetz

Das nun endgültig verabschiedete Mediationsgesetz wird demnächst in Kraft treten. In § 5 dieses Gesetzes ist zunächst einmal erklärt, dass sich jeder als Mediator bezeichnen kann. Der Mediator hat aber in eigener Verantwortung sicherzustellen, dass  über theoretische Kenntnisse sowie praktische  Erfahrungen verfügt, um die Parteien in sachkundiger Weise  durch die Mediation führen zu können. Das Gesetz definiert dann eine geeignete Ausbildung wie folgt:  Eine geeignete Ausbildung soll insbesondere vermitteln
1. Kenntnisse über Grundlagen der Mediation sowie de ren Ablauf und Rahmenbedingungen,
2. Verhandlungs- und Kommunikationstechniken,
3. Konfliktkompetenz,
4. Kenntnisse über das Recht der Mediation sowie über  die Rolle des Rechts in der Mediation sowie
5. praktische Übungen, Rollenspiele und Supervision.

Dann führt das Gesetz noch einen zertifizierten Mediator ein. Als solcher darf sich bezeichnen, wer eine Ausbildung zum Mediator abgeschlossen hat, die den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 6 des Mediationstgesetzes  entspricht. Ferner hat sich ein zertifizierter Mediator auch entsprechend dieser Rechtsverordnung fortzubilden.

Aus dem Gesetz und seiner Begründung ist zu entnehmen, dass es keine Stelle geben wird, die die Mediatoren entsprechend zertifiziert. So wie ich das Gesetz verstehe, kann allenfalls durch eine Konkurrentenklage das Führen des Titels „zertiizierter Mediator “ überprüft werden.  Dies dürfte aber nur für die Übergangszeit gelten. Danach muss durch ein zertifiziertes Ausbildungsinstitut die entsprechende Ausbildung nachgewiesen werden. Wer die Ausbildungsinstitute zertifiziert, ist im Gesetz und der Begründung bisher nicht geregelt. Hier sollen sich die Mediationsverbände auf eine Zertifizierungsstelle einigen. Wenn das nicht gelingt, behält sich der Gesetzgeber vor, eine Zertifzierungsstelle zu schaffen.

Das ist natürlich traurig für die Mediationsverbände, die sich bisher die Zertifizierung von Mediatoren nach ihren jeweiligen Standards recht gut haben honorieren lassen. Man darf gespannt sein, wie sie es nun mit den zu zertifizierenden Ausbildungsinstituten halten werden.

Alle warten daher nun auf die Verordnung gemäß § 6 des Mediationsgesetzes. Wie die Ausbildung auszusehen hat, ergibt sich aus der Begründung des Mediationsgesetzes. Sie soll aus 120 (Zeit-)Stunden bestehen und verschiedene Inhalte umfassen, die in der Begründung aufgeführt sind. Interessant wird es für die bereits tätigen und ausgebildeten Mediatoren. Diejenigen, die bereits eine 120-stündige Ausbildung mit den Inhalten, die die Verordnung vorgibt, absolviert haben, können sich dann als zertifizierte Mediatoren bezeichnen. Wem Teile der vorgegebenen Ausbildungsthemen fehlen oder wer weniger als 120 Stunden an Ausbildung absolviert hat, soll die Ausbildung entsprechend ergänzen können. Wer eine Ausbildung von mindestens 90 Stunden absolviert hat, kann die fehlenden Stunden durch Weiterbildungen oder praktische Tätigkeit ersetzen.

Die Verordnung nach § 6 des Mediationsgesetzes soll erst ein Jahr nach ihrem Erlass in Kraft treten. Erst dann können sich entsprechend ausgebildete Mediatoren als zertifizierte Mediatoren bezeichnen.

Also es dauert noch ein wenig, bis die ersten Mediatoren sich die Bezeichnung „zertifizierter Mediator“ auf die Visitenkarte drucken können.

Und plötzlich ging es ganz schnell

Der Vermittlungsausschuss zwischen Bundestag und Bundesrat hatt einen Kompromiss gefunden. Es bleibt nun dabei: Mediation ist ausschließlich die außergerichtliche Mediation. Gerichtliche Mediatoren wird es nicht mehr geben.

Die bisher im Gesetz vorgesehene Änderung des § 278 Abs. 5 ZPO die nach dem am 15.12.2011 verabschiedeten Gesetz wie folgt lautete:

„(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung  sowie für weitere Güteversuche  vor einen  Güterichter als beauftragten oder ersuchten Richter verweisen.“

wird nun durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.“

Der letzte Satz dieses Absatzes war eigentlich nie umstritten. Offenbar sind die Landesjustizminster nun zufrieden, dass dies ausdrücklich im Gesetz steht. Gut ist, dass die Güteverhandlung nun auf jeden Fall vor einem nicht entscheidungsbefugten Richter stattfinden soll.

Positiv ist, dass den Ländern nun die Möglichkeit eröffnet wird, die Gerichtsgebühren (Verfahrensgebühren) zu ermäßigen oder ganz auf sie zu verzichten., „wenn das gesamte Verfahren nach einer Mediation oder nach einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung durch Zurücknahme der Klage oder des Antrags beendet
wird und in der Klage- oder Antragsschrift mitgeteilt worden ist, dass eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung unternommen wird oder beabsichtigt ist, oder wenn das Gericht den
Parteien die Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorgeschlagen hat. Satz 1 gilt entsprechend für die in den Rechtsmittelzügen von den Gerichten der Länder zu erhebenden Verfahrensgebühren; an die Stelle der Klage- oder Antragsschrift tritt der Schriftsatz, mit dem das Rechtsmittel eingelegt worden ist.“

Dies bietet einen weiteren Anreiz, einen Versuch der gütlichen Beilegung eines Konflikts durch Mediation zu unternehmen.

Den Wortlaut der Einigung des Vermittlungsausschusses finden Sie hier.

Die Beschlussempfehlung wurde noch am 28. Juni 2012 auf die Tagesordnung des Bundestages gesetzt und dort einstimmig verabschiedet (Protokoll  S. 23359). Am 29.06.2012 hat der Bundesrat beschlossen, keinen Einspruch einzulegen (hier).

Sobald das Gesetz nun vom Bundespräsidenten unterzeichnet ist, kann es in Kraft treten. Dann ist es Aufgabe des Bundesjustizminsteriums, die zu dem Gesetz gehörende Verordnung zu erarbeiten und zu erlassen. Nach dem Gesetz können in der Verordnung folgende Themen geregelt werden:

1. nähere Bestimmungen über die Inhalte der Ausbildung, wobei eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator die in § 5 Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Ausbildungsinhalte zu vermitteln hat, und über die  erforderliche Praxiserfahrung;
2. nähere Bestimmungen über die Inhalte der Fortbildung;
3. Mindeststundenzahlen für die Aus- und Fortbildung;
4. zeitliche Abstände, in denen eine Fortbildung zu erfolgen hat;
5. Anforderungen an die in den Aus- und Fortbildungseinrichtungen eingesetzten Lehrkräfte;
6. Bestimmungen darüber, dass und in welcher Weise eine Aus- und Fortbildungseinrichtung die Teilnahme  an einer Aus- und Fortbildungsveranstaltung zu zertifizieren hat;
7. Regelungen über den Abschluss der Ausbildung;
8. Übergangsbestimmungen für Personen, die bereits  vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Mediatoren tätig  sind.

Wir warten weiter!!

auf das Mediationsgesetz. Das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren zur außergerichtlichen Konfliktbeilegung (Mediationsgesetz) war am 13.06.2012, also gestern Gegenstand der Verhandlungen des Vermittlungsausschusses zwischen Bundestag und Bundesrat. Der Bundestag hatte das Gesetz im Dezember 2011 einstimmig verabschiedet. Der Bundesrat hatte am 10.02.2012 den Vermitltungsausschuss angerufen. Dabei geht es den Bundesländern nicht um die außergerichtliche Mediation. Ihnen geht es um die Aufrechterhaltung der in manchen Bundesländern eingeführten gerichtlichen Mediation.

Ein Einigungsvorschlag ist beim Vermittlungsausschuss leider nicht verabschiedet worden. So ist das Mediationsgesetz erneut Thema des Vermittlungsausschusses am 27.06.2012. Vielleicht klappt es ja dann mit einer Einigung. Ansonsten sollte der Bundestag den Einspruch des Bundesrates zurückweisen, damit das Gesetz endlich nach über einem halben Jahr endlich in Kraft treten kann.

Das ist genau die Politik, die wir nicht wollen!

Politiker brauchen sich eigentlich nicht darüber zu wundern, dass die Partei „Die Piraten“ mit ihrem Ruf nach Transparenz immer mehr Zulauf erhalten. Es ist nicht nachvollziehbar, warum und wozu manche Dinge im Geheimen hinter verschlossenen Türen verhandelt werden, ohne dass die Betroffenen auch nur den Hauch einer Chance haben, Informationen zu erhalten, geschweige denn eine Möglichkeit der Einflussnahme.

So geht es offenbar auch mit dem Mediationsgesetz. Die Bundesregierung hatte im Januar 2011, also vor gut einem Jahr, einen Regierungsentwurf verabschiedet. Am 14. April 2011 wird der Gesetzentwurf der Bundesregierung in erster Lesung im Bundestag behandelt. Am 25. Mai 2011 findet eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf durch den Rechtsausschuss des Bundestages statt. Dann hört die Öffentlichkeit monatelang nichts mehr von dem Gesetzesvorhaben, bis dann plötzlich Ende November ein vom Rechtsausschuss verabschiedeter, in vielen Punkten geänderter Entwurf bekannt wird, der am 15.12.2011 im Bundestag einstimmig verabschiedet wird.

Nein, die Änderungen des Entwurfs, die doch gravierend waren, wurden öffentlich nicht diskutiert. Auch wenn durch die Änderungen Anregungen aus dem Anhörungsverfahren aufgenommen wurden, wäre es doch sinnvoll gewesen, diese mit den Betroffenen einmal zu diskutieren.

Am 10.02.2012 hat dann der Bundesrat über das verabschiedete Gesetz diskutiert und den Vermittlungsausschuss angerufen. Seitdem ruht der See wieder still. Die Öffentlichkeit erfährt weder, wann der Vermittlungsausschuss zu tagen gedenkt, noch wann er sich mit dem Gesetz beschäftigen wird.

Unterstellen wir mal zugunsten der Politiker, dass in der Angelegenheit diskutiert und verhandelt wird und nicht einfach Nichtstun angesagt ist. Dann hätte doch auch in diesem Prozess die Öffentlichkeit einen Anspruch darauf, einmal zu erfahren, wohin die Diskussion geht oder was möglicherweise geändert werden soll. Nichts! Auch auf Anfragen erhält man keine Auskunft, nicht einmal über den Zeitplan.

Es ist zu befürchten, dass erneut im Hiinterkämmerlein ausgekungelt wird, wie es mit dem Gesetz weitergehen soll, insbesondere mit der von den Länderjustizministern so heiß geliebten gerichtlichen Mediation. Irgendwann wird die staunende Öffentlichkeit dann über irgendein Ergebnis informiert.

Friss oder stirb, dass kann doch nicht die durchgehende Linie der Politik sein. Nicht zu Unrecht verlangen die Piraten nach mehr Transparenz im politischen Betrieb. Wenn die Politiker weiter das Informationsinteresse der Wähler so missachten, wie (nicht nur) in diesem Fall, müssen sie sich nicht bei Erfolgen der Piraten überrascht die Augen reiben.

Nein, mein Lieblingsspielzeug gebe ich nicht her!

So denken offenbar die Justizminister der Länder. Anders ist es nicht zu verstehen, dass der Bundesrat in seiner heutigen Sitzung das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (MediationsG) an den Vermittlungsausschuss überwiesen hat und damit die Verkündung und das Inkrafttreten des Gesetzes erst einmal zumindest verzögert hat. Die Länder reiben sich daran, dass in dem letztlich einstimmig (!!!) vom Bundestag verabschiedeten Gesetz die gerichtsinterne Mediation nicht mehr vorkommt und statt dessen ein erweitertes Güterichtermodell eingeführt werden soll. Das Lieblingsspielzeug der Länderjustizminister ist die gerichtsinterne Mediation. Da man sich als Landesjustizminister nicht mit allzuviele Projekten hervortun kann, meinen sie nun alle, das ist ein Projekt mit dem sie sich profilieren können.

Dabei gibt es keinen ernsthaften Grund, die gerichtsinterne Mediation aufrecht zu erhalten. ich hatte hier bereits im einzelnen zur Argumentation des Rechtsausschusses des Bundesrats Stellung bezogen. Dem ist nicht hinzuzufügen. Auch die Argumentation des Richterbundes vermag nicht zu überzeugen. Das einzige Argument ist, dass Mediation ja funktioniere und deshalb bei Gericht stattfinden müsse. Warum allerdings die Mediation im Gericht und nicht durch freiberufliche Mediatoren, die ihr eigenes Geld in die entsprechende Ausbildung gesteckt haben, durchgeführt werden muss, bleibt die Stellungnahme des Richterbundes jegliche Begründung schuldig, außer dass gerichtsinterne Mediation schneller (das ist eine freie unbewiesene Behauptung) und billiger (ja für die Streitenden, nicht für den Staat, der die ansonsten doch so überlasteten Richter hierfür freistellen muss, aber das sind ja sowieso-Kosten).

Hätten die Richter in gleichem Maße die Streitfälle an außergerichtliche Mediatoren abgegeben (was ja möglich wäre), so gäbe es ein gleiches Erfolgsmodell außergerichtlicher Mediation. Das Argument, weil Mediation funktioniert, müssen wir sie machen, ist etwas dünn

Das Verhalten des Bundesrates ist um so unverständlicher als es sich bei dem Gesetz ja um ein Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung handelt. Der logische Zusammenhang „Mediation“ und „andere Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung“ besagt ausdrücklich, dass auch die Mediation, die gefördert werden soll, außergerichtlich sein soll. Daher mutet es schon seltsam an, dass das Gesetz zunächst im Bundesrat scheitert, weil die gerichtsinterne Mediation hierin nicht gefördert wird. Und das Argument, dass durch die Förderung der gerichtsinternen Mediation die außergerichtliche Mediation gefördert werde, ist ersichtlich unlogisch. Die freiberufliche Dienstleistung wird doch nicht dadurch gefördert, dass der Staat die gleiche Dienstleistung kostenfrei anbietet.

Man kann nur hoffen, dass die Vertreter des Bundestages im Vermittlungsausschuss Rückgrat zeigen und dass der Bundestag den Einspruch des Bundesrates wieder einstimmig zurückweist. Schade nur, dass das Inkrafttreten des Gesetzes dadurch verzögert wird.

Update:

Hier der Beschluss des Bundesrates im Wortlaut. Viktor Müller hat auf Xing zu Recht auf den Widerspruch im letzten Absatz hingewiesen. Der Absatz lautet wie folgt:

„Die These, das Güterichtermodell bedeute nicht das Ende der gerichtsinternen Mediation, zieht sich zwar auch durch die Redebeiträge der Plenardebatte am 15. Dezember 2011 im Deutschen Bundestag (vgl. z.B. BT-PlPr 17/149, S. 17838B). Diese Einschätzung sollte allerdings in dem Gesetzesbeschluss deutlicher zum Ausdruck kommen.
Diese Unschärfe soll durch die ausdrückliche Verankerung der richterlichen Mediation in den Prozessordnungen aufgelöst werden, ohne die vom Deutschen Bundestag getroffenen Grundsatzentscheidungen in Frage zu stellen, den
Begriff der Mediation in § 1 des Mediationsgesetzes von der Bezugnahme auf eingerichtliches Verfahren zu lösen und den Einsatz mediativer Elemente zukünftig einheitlich im Rahmen einer Güteverhandlung zum Einsatz kommen zu lassen.“

Hä? Gab es Mediation in Zeiten vor dem Gesetz nur bei Gericht? Mediation war schon immer begrifflich kein Teil des Gerichtsverfahrens – im Gegenteil! Ernsthafte Mediatoren haben schon immer die darauf hingewiesen, dass gerichtliche Mediation keine Mediation darstellt. Hier haben die Länder wohl etwas in den falschen Hals bekommen!