§ 2 Abs. 6 des Mediationsgesetzes verpflichtet den Mediator dazu, dafür zu sorgen, dass die Medianden die Abschlussvereinbarung in Kenntnis der Sachlage treffen und ihren Inhalt verstehen. Dies war bereits vor Erlass des Mediationsgesetzes einer der Grundsätze der Mediation, nämlich der Grundsatz der Informiertheit.