Schnell wie der Teufel

 

Am 18. Juli hatte ich beim Bundesjustizministerium einmal nach dem Evaluationsbericht zum Mediationsgesetz nachgefragt, nachdem dieser bis dato nicht erschienen war. Immerhin bereits 10 (in Worten: zehn) Tage später teilte mir dann das Ministerium mit, dass der Bericht am 19. Juli von der Bundesregierung beschlossen worden sei und übersandte mir den Bericht.

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5 Jahre Mediationsgesetz im Radio

Gerfried5 Jahre Mediationsgesetz hat der Saarländische Rundfunk zum Anlass genommen, einen Rundfunkbeitrag zu dem Thema zu senden. Auch ich durfte ein paar Sätze beitragen. Sie finden den Beitrag hier in der Mediathek.

So geht es nicht, Frau Rechtsanwalts-Mediatorin!

In der neuen Zeitschrift für Konfliktmanagement bin ich auf das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26.01.2017 (11 U 4/16) gestoßen. Es geht um die Haftung einer Anwaltsmediatorin. Ein scheidungswilliges Ehepaar wandte sich an die Anwaltsmediatorin, weil sie sich einvernehmlich und kostengünstig scheiden lassen wollten. Die Mediatorin schloss mit den Eheleuten einen Mediationsvertrag und forderte u.a. die Rentenversicherungsnummern und eine Vollmacht zur Einholung von Auskünften bei den Rentenversicherungsträgern an, die sie auch erhielt. Allerdings holte sie zunächst keinerlei Auskünfte ein.

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Phasen der Mediation im Bild: Phase 3: Die Konflikterhellung

Die Phase der Konflikterhellung ist die zentrale Phase der Mediation. Die/der Mediator/in führen die Medianden weg von den Positionen hin zu den dahinter stehenden Interessen. Die in dieser Phase herausgearbeiteten Interessen sind die Basis, um Lösungsvorschläge zu entwickeln. Der/dem Mediator/in sollte es bis dahin gelungen sein, das Vertrauen zwischen den Parteien insoweit (wieder-)herzustellen, dass Raum für Offenheit zwischen den Medianden besteht. Auch jetzt sollte es gelingen, die Interessenklärung von der Lösung abzukoppeln, um den Gedankenraum der Medianden zu erweitern.