Das Bundesministerium der Justiz hat mittlerweile den Referentenentwurf zum Mediationsgesetz (MediationsG) hier ins Netz gestellt.
Das Gesetz definiert Mediation als ein vertrauliches Verfahren, bei dem Parteien mit Hilfe eines Mediators freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben (§ 1 Abs. 1 Satz 1 MediationsG).
Der Mediator wird in § 1 Abs. 2 MediationsG als eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt, beschrieben.
Wichtig und eine notwendige Verbesserung der Rechtslage stellen die Regelungen in § 4 MediationsG zur Verschwiegenheitspflicht dar. Damit ist zugleich klargestellt, dass auch nichtanwaltlichen Mediatoren ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zusteht. Zwar haben die meisten (nichtanwaltlichen) Mediatoren in den Vereinbarungen die Verpflichtung der Parteien mit aufgenommen, den Mediator nicht als Zeugen vor Gericht zu benennen. Ob dies aber gehalten hätte, wenn eine Partei den Mediator trotzdem als Zeugen benannt hätte, ist fraglich. Immerhin wurde hierüber bereits ein Buch geschrieben. Grundsätzlich ist nun der Mediator nun zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Verschwiegenheit umfasst alles, was dem Mediator in Ausübung seiner Tätigkeit bekannt geworden ist. Ausnahmen sind definiert, so u.a. um eine erhebliche Gefährdung des Wohles eines Kindes abzuwenden.
Klargestellt sind auch die Tätigkeitsbeschränkungen in § 3 MediationsG. Zunächst muss der Mediator alles offen legen, was seine Unabhängigkeit und Neutralität beeinträchtigen könnte. Ferner darf nicht tätig werden, wer vor der Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig gewesen ist. Der Mediator darf auch nicht während oder nach Abschluss der Mediation für eine Partei in derselben Sache tätig werden. Für Anwälte war dies bereits eine Selbstverständlichkeit, nun gilt dies auch für nichtanwaltliche Mediatoren (für die das allerdings auch schon jetzt eine Selbstverständlichkeit sein sollte). Dies gilt nun auch für die mit dem Mediator in einer Bürogemeinschaft tätigen Personen.
Neu ist auch, dass der Mediator nun verpflichtet ist, auf Verlangen über seinen fachlichen Hintergrund, seine Ausbildung und seine Erfahrungen auf dem Gebiet der Mediation zu informieren (§ 3 Abs. 5 MediationsG). Allerdings glaube ich nicht, dass bisher ein Mediator auf die entsprechende Anfrage seiner Klienten die Aussage verweigert hätte.
Unkonkret bleibt das Gesetz bei der Aus- und Fortbildung des Mediators. Er muss lediglich sicherstellen, dass er die Mediation in sachkundiger Weise durchführen kann ($ 5 MediationsG).
Neu ist die in einem neuen § 796d ZPO eingeführte Möglichkeit, eine Mediationsvereinbarung auf Antrag aller Parteien oder Antrag einer Partei mit Zustimmung der anderen Partei(en) für vollstreckbar zu erklären. Zuständig ist das Amtsgericht. Auch ein deutscher Notar kann die Mediationsvereinbarung für vollstreckbar erklären.
In die diversen Verfahrensordnungen wird nun ausdrücklich die Möglichkeit aufgenommen, ein Mediationsverfahren durchzuführen und hierzu das Verfahren auszusetzen.
Insgesamt führt das Gesetz zu mehr Rechtssicherheit ohne übertrieben zu regulieren.
Eine Antwort auf „Referentenentwurf eines Mediationsgesetzes“
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