Vieles, was das Mediationsgesetz nun regelt, so es in der vom Bundestag einstimmig verabschiedeten Fassung den Bundesrat passiert, war für Mediatoren, die diesen Beruf ernst nehmen, selbstverständlich.
In § 2 MediationsG sind das Verfahren und die Aufgaben des Mediators geregelt.
Bisher eigentlich (zumindest für mich) nie ein Diskussionsthema, gleichwohl im Absatz 1 geregelt: Die Parteien wählen den Mediator aus. Diese Regelung wäre dann wichtig gewesen, wenn es bei der gerichtlichen Mediation geblieben wäre (den Gerichten ist es sicherlich fremd, dass die Parteien den Richter auswählen).
Die Prinzipien der Freiwilligkeit und Informiertheit sind in Absatz 2 geregelt, nämlich dass der Mediator sich versichern muss, dass die Parteien die Grundsätze und den Ablauf der Mediation verstanden haben und freiwillig an der Mediaton teilnehmen.
Der Neutralität und Allparteilichkeit des Mediators ist der Absatz 3 gewidmet. Er hält zunächst fest, dass der Mediator allen Parteien gleichermaßen verpflichtet ist. Weiter hat der Mediator die Kommunikation zu fördern und zu gewährleisten, dass die Parteien in angemessener und fairer Weise in die Mediation eingebunden sind. Die Regelung, dass Einzelgespräche nur mit dem vorherigen Einverständnis der Parteien zulässig sind, hatte ich bereits bisher in der von mir verwendeten Auftragsvereinbarung für Mediationen.
Dass Dritte nur mit Zustimmung aller Parteien in die Mediation einbezogen werden können (Absatz 4), war eigentlich selbstverständlich.
Auch die Regelung zur Beendigung der Mediation hatte ich in der Auftragsvereinbarung in gleicher Weise aufgenommen. Die Parteien können die Mediation jederzeit beenden. Der Mediator kann das nur, wenn er der Auffassung ist, dass eine eigenverantwortliche Kommunikation oder eine Einigung der Parteien nicht zu erwarten ist.
Auch die in Absatz 6 aufgeführten Pflichten des Mediators sind nichts Neues. Es ist klar, dass der Mediator sich vergewissert, dass die Parteien die Vereinbarung in Kenntnis der Sachlage treffen und ihren Inhalt verstehen. Anders als im Regierungsentwurf wird in den verabschiedeten Gesetzestext nun die Pflicht (vorher eine soll-Bestimmung) aufgenommen, Parteien, die keine fachliche Beratung haben, darauf hinzuweisen, dass sie die Vereinbarung bei Bedarf durch externe Berater überprüfen lassen. Eine Dokumentation der getroffenen Vereinbarung kann mit Zustimmung der Parteien durch eine Abschlussvereinbarung dokumentiert werden. Dieser in Absatz 6 vorgeschriebene Hinweis auf externe Beratung sollte wohl von Mediatoren zur Vermeidung von Haftungsrisiken schriftlich dokumentiert werden.