Noch muss das Mediationsgesetz den Bundesrat passieren (kein Zustimmungserfordernis sondern ein Einspruchsgesetz). Wenn es in der beschlossenen Form in Kraft tritt, läuft die gerichtsinterne Mediation mit einer Übergangsfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten des Mediationsgesetzes aus. Stattdessen wird § 278 Abs. 5 ZPO dahingehend geändert, dass das Gericht die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteverhandlungen vor einen als Güterichter beauftragten oder ersuchten Richter verweisen kann. Um die Vertraulichkeit eines Verfahrens vor dem Güterichter zu ermöglichen, ordnet ein neuer Satz 2 in § 159 Abs. 2 ZPO an, dass in Güteverhandlungen und weiteren Güteversuchen ein Protokoll nur auf übereinstimmenden Antrag der Parteien aufgenommen wird. Dies gilt aber nur für den ersuchten Richter. Nur vor diesem ist die (notwendige) Vertraulichkeit gewahrt, da für diesen auch das Öffentlichkeitsgebot gem. § 169 GVG nicht gilt. Beim beauftragten Richter gilt diese Vertraulichkeit nicht, da er ohnehin dem Spruchkörper angehört.
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