Diese Frage könnte man den Rechtsanwälten, den Richtern und den Parteien des Zivilprozesses stellen. Die Antworten auch der Juristen wären unvollständig. Seit Ende Juli 2012 wurde § 253 Abs. 3 ZPO nämlich geändert. Seitdem muss nämlich die Klageschrift auch enthalten: “die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen”.
Was ist seitdem passiert? Nur in den wenigsten Fällen wird diese Angabe ernst genommen. Sofern sie überhaupt in der Klageschrift auftaucht, wird sie oft mit einem Textbaustein abgetan.
Leider ist diese Vorschrift auch vielen Richtern unbekannt oder wird auch von diesen nicht ernst genommen, sonst müsste eine Klageschrift ohne nachvollziehbare Angabe zu diesem Punkt beanstandet werden.
Diese Angabe in der Klageschrift setzt aber zuerst und vor allem voraus, dass die befassten Rechtsanwälte zum einen wissen, was Mediation wirklich ist (eben mehr als das übliche anwaltliche distributive Verhandeln), sie müssten ihre Mandanten darüber auch hinreichend aufgeklärt haben und diskutiert haben, ob eine Mediation nicht in der Tat versucht werden sollte.
Hierzu sind die Anwälte auch standesrechtlich verpflichtet (§ 1 BORA: “Der Anwalt hat seine Mandanten …. konfliktvermeidend und streitschlichtend zu begleiten.”). Das bedeutet auch, dass ein Rechtsanwalt, der seinen Mandanten vor Klageerhebung nicht ausreichend über Mediation und andere außergerichtliche Konfliktbeilegungsverfahren aufklärt und unterrichtet, sich möglicherweise sogar Schadensersatzpflichtig macht.
Demnach reicht es eben nicht nur aus, einmal § 253 Abs. 3 ZPO zu lesen, man ist auch verpflichtet, sich über Mediation und andere Verfahren der Konfliktbeilegung ausreichend zu informieren, damit man die Mandanten angemessen beraten kann. Leider sehen sich einige Rechtsanwälte ausschließlich als Juristen, die die Ansprüche ihrer Mandanten ausschließlich auf juristischen Weg durchsetzen und für die das außergerichtliche Aufforderungsschreiben allenfalls den Zweck hat, den Mandanten vor einer nachteiligen Kotenentscheidung im Falle des sofortigen Anerkenntnisses im Prozess zu schützen. Wer so vorgeht, hat das heutige Berufsbild des Anwaltes noch nicht verstanden.