Spricht man mit österreichischen Mediatoren, so sind diese überzeugt, dass Mediation in Deutschland viel weiter verbreitet ist, als in Deutschland. Umgekehrt sind die deutschen Mediatoren überzeugt, dass Österreich in dieser Hinsicht viel weiter ist. atsache ist aber, dass Österreich bereits über ein seit 1.5.2004 geltendes Zivilrechts-Mediationsgestz verfügt. Es wurde bereits 2003 verkündet. Da waren die Österreicher mal nur eben 9 Jahre schneller als wir.
Im österreichischen Gesetz wird Mediation als eine auf Freiwilligkeit der Parteien beruhende Tätigkeit definiert, bei der ein fachlich ausgebildeter, neutraler Vermittler (Mediator) mit anerkannten Methoden die Kommunikation zwischen den Parteien systematisch mit dem Ziel fördert, eine von den Parteien selbst verantwortete Lösung ihres Konfliktes zu ermöglichen.
Bei unseren Nachbarn führt das Bundesministerium für Justiz eine Liste der Mediatoren. Voraussetzung für die Eintragung als Mediator sind:
- Antrag an das Bundesministerium für Justiz
- Mindestalter 28 Jahre
- fachliche Qualifikation
- Vertrauenswürdigkeit (Strafregisterbescheinigung)
- Haftpflichtversicherung des Mediators
- Angabe, wo der Mediator seine Tätigkeit ausüben wird
Die Eintragung in die Liste erfolgt auf die Dauer von 5 Jahren. Sie kann natürlich verlängert werden.
Die vorausgesetzte fachliche Qualifikation wird durch das ZivMediationG sowie die dazu gehörende Verordnung reglementiert. Grundsätzlich muss man eine Ausbildung mit einem theoretischen Teil zu 200 Unterrichtseinheiten und einen praktischen Teil mit 165 Unterrichtseinheiten absolvieren. Das entspricht etwa 200 Zeitstunden. Für bestimmte Berufsgruppen wie etwa Juristen oder Berufe aus dem pychosozialen Bereich werden die beruflichen Kenntnisse berücksichtigt, so dass sich der theoretische Teil auf 136 Unterrichtseinheiten Theorie und 84 Unterrichtseinheiten Praxis reduziert.
Anders als bei uns gibt es keine Regelungen, wann ein Mediator aufgrund seiner sonstigen Tätigkeit mangels Neutralität nicht oder nur nach Information der Parteien und deren ausdrücklicher Zustimmung tätig sein darf. Der österreichsiche Mediator ist verpflichtet, die Umstände, aus denen sich ergibt, ob die Mediation gehörig fortgesetzt wurde, sowie das Ende der Mediation zu dokumentieren. Diese muss er sieben Jahre lang aufbewahren und sie auf Verlangen der Parteien herausgeben.
Die österreichischen Mediatoren sind auch verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Und sie müssen sich mit mindestens 50 Unterrichtseinheiten in 5 Jahren weiterbilden.
Ferner ist geregelt, dass der Beginn und die (gehörige) Fortsetzung der Mediation die Verjährung der von der Mediation betroffenen Rechte und Ansprüche hemmt.
Alles ein wenig anders als bei uns, aber immerhin schon seit neun Jahren. Mal sehen, was bei uns das neue Mediationsgestz bewirkt.