Umdenken erforderlich?

Für Anwälte – auch wenn sie schwerpunktmäßig im Familienrecht tätig sind – ist der normale Workflow noch immer:

Mediation ist noch nicht wirklich in den Köpfen der Juristen angekommen, da sie von ihrer Ausbildung her nur die juristische Konfliktbearbeitung kennenlernen. Alternative Methoden der Konfliktlösung sind – wenn überhaupt – allenfalls nicht examensrelevante Randgebiete.Dies, obwohl im FamFG in § 135 FamFG ausdrücklich vorgesehen ist, dass das Familiengericht auf Mediation hinwirken kann.

Mit dem Mediationsgesetz – sofern es dereinst einmal verabschiedet wird – wird Mediation nochmals verstärkt in den Vordergrund gerückt.

Zunächst wird an § 23 FamFG ein neuer Satz wie folgt angefügt:

Der Antrag soll in geeigneten Fällen die Angabe enthalten, ob der Antragstellung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen.

Dies bedeutet, dass sich sowohl die Scheidungskandidaten als auch die beauftragten Rechtsanwälte einmal über die Möglichkeiten einer Mediation Gedanken machen sollten. Zumindest muss man einmal ausführen, warum im vorliegenden Fall Mediation nicht möglich sein soll.

Sodann wird ein neuer § 36a FamFG eingeführt, der wie folgt lautet:

§ 36a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung

(1) Das Gericht kann einzelnen oder allen Beteiligten eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen. In Gewaltschutzsachen sind die schutzwürdigen Belange der von Gewalt betroffenen Person zu wahren.

(2) Entscheiden sich die Beteiligten zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, setzt das Gericht das Verfahren aus.

(3) Gerichtliche Anordnungs- und Genehmigungsvorbehalte bleiben von der Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung unberührt.

Meiner Meinung nach muss bei den Juristen, besonders in Familienverfahren, daher ein grundsätzliches Umdenken stattfinden. Der gedankliche Workflow muss neu definiert werden: