Mediation und Bewegung

Normalerweise sprechen wir bei allen Methoden der Konfliktbeilegung, sei es bei Gericht, in Verhandlungen oder bei einer Mediation, zunächst und zuerst die Vernunft an, in zweiter Linie vielleicht noch die Gefühle (zumindest in der Mediation). Das heißt, dass jeder Versuch der Konfliktbeilegung sich ausschließlich an unser Gehirn wendet. Der Rest des Menschen, der sich unter dem Kopf befindet, bleibt außen vor.

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Darf der Mediator das?

Inwieweit darf eine Mediatorin/ ein Mediator die zwischen dem Medianden gefundene Einigung auch in Form einer Abschlussvereinbarung zu Papier bringen? Darüber gehen die Meinungen auseinander. Maßgebend ist zunächst § 2 Abs. 3 Ziff. 4 RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz): Rechtsdienstleistung ist nicht (…)  die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift.

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