Noch muss das Mediationsgesetz den Bundesrat passieren (kein Zustimmungserfordernis sondern ein Einspruchsgesetz). Wenn es in der beschlossenen Form in Kraft tritt, läuft die gerichtsinterne Mediation mit einer Übergangsfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten des Mediationsgesetzes aus. Stattdessen wird § 278 Abs. 5 ZPO dahingehend geändert, dass das Gericht die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteverhandlungen vor einen als Güterichter beauftragten oder ersuchten Richter verweisen kann. Um die Vertraulichkeit eines Verfahrens vor dem Güterichter zu ermöglichen, ordnet ein neuer Satz 2 in § 159 Abs. 2 ZPO an, dass in Güteverhandlungen und weiteren Güteversuchen ein Protokoll nur auf übereinstimmenden Antrag der Parteien aufgenommen wird. Dies gilt aber nur für den ersuchten Richter. Nur vor diesem ist die (notwendige) Vertraulichkeit gewahrt, da für diesen auch das Öffentlichkeitsgebot gem. § 169 GVG nicht gilt. Beim beauftragten Richter gilt diese Vertraulichkeit nicht, da er ohnehin dem Spruchkörper angehört.
Demnach ist ein (mediatiosähnliches) vertrauliches Verfahren nur vor einem ersuchten Richter möglich. Dies ist auch sinnvoll, da ein letztlich entscheidungsbefugter Richter kaum die Offenheit erreichen wird, wie ein nicht mit dem Konflikt befasster Richter. Laut Begründung zu dem Gesetzentwurf kann dieser ersuchte Richter aus einem anderen Gericht der gleichen Gerichtsbarkeit aber auch einer anderen Gerichtsbarkeit ausgesucht werden. Zudem wird in der Begründung ausgeführt, dass eine Verweisung an einen Güterichter nur in Betracht kommt, wenn die Parteien damit einverstanden sind. Nur so ist eine Bereitschaft zur gütlichen Bereinigung erkennbar.
Daneben wird ein § 278a ZPO eingeführt. Demnach kann das Gericht den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen. Wenn sich die Parteien sich dazu entscheiden, wird das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
Völlig entfallen ist in dem nun verabschiedeten Gesetzestext die zuvor im Regierungsentwurf enthaltene Möglichkeit, eine Mediationsvereinbarung für vollstreckbar erklären zu lassen. Man ist jetzt auf den bisheigen Weg über eine gerichtliche Protokollierung, notarielle Beurkundung oder einen Anwaltsvergleich angewiesen.
Entsprechende Regelungen wurden auch für das FamFG, das ArbGG, die VwGO, FGO und das SozGG getroffen.