Natürlich nicht! Es wäre vermessen, als Mediator zu behaupten, dass es für jeden Konflikt eine Win-Win-Lösung gibt (das ist eine Lösung, bei der beide Seiten gewinnen). Überall dort, wo es um Verteilungskonflikte geht und die Ressourcen tatsächlich begrenzt und knapp sind, wird es nicht möglich sein, eine Win-Win-Lösung herbeizuführen.
Mediation ersetzt Schlichtung
Vereinbaren zwei Rechtsanwälte in einem Untermietvertrag über Kanzleiräume, dass für den Fall unüberbrückbarer Differenzen zunächst eine Schlichtung durch die zuständige Anwaltskammer versucht werden soll, kann die auf Zahlung rückständiger Untermiete gerichtete Klage trotz unterbliebener Schlichtung durch die Anwaltskammer zulässig sein, wenn in zweiter Instanz ein richterlicher Mediationsversuch unternommen worden ist.
Ein heißes Eisen: Das Sitzungprotokoll
Viele Mediatoren übersenden den Medianden nach jeder Sitzung ein ausführliches Sitzungsprotokoll.
Dass ein Mediator für sich selbst ein Sitzungsprotokoll in welcher Form auch immer erstellt als Gedächtnisstütze, um einen kontinuierlichen Mediatonsprozess zu gewährleisten, ist selbstverständlich. Etwas anderes gilt für Protokolle der einzelnen Mediationssitzungen, die für die Konfliktpartner bestimmt sind.
Es ist zu wenig…
…was mir bleibt bzw. was ich bekomme. Das ist meist die Meinung der einen oder anderen Seite bei einer Familienmediation, wenn es um Unterhalt geht. Leider kommt es so gut wie nie vor, dass das vorhandene Einkommen reicht, alle Bedürfnisse zu befriedigen. Eine der schwierigsten Aufgaben für den Mediator ist es daher, bei einer Mediation von Unterhaltsfragen vom puren Feilschen wegzukommen. Wie kann das gelingen?
Thema verfehlt
Die Saarbrücker Zeitung berichtet in ihrer Samstagsausgabe über hohe Personalfluktuation in den Winterberg-Kliniken in Saarbrücken. Es ist geradezu ein Musterbeispiel für fehlendes Konfliktmanagement in einem Unternehmen und es ist ein Musterbeispiel dafür, wie gekonnt und konsequent die Klinikleitung an den Bedürfnissen ihrer Mitarbeiter vorbei argumentiert. Traurig ist, dass die Redakteure der Saarbrücker Zeitung sich auf die Argumentation der klinikleitung ablenken lässt.
Ein heißes Eisen…
..ist für viele Mediatoren die Beteiligung von Anwälten am Mediationsverfahren.
Einmal sind Anwälte am Mediationsverfahren als Beratungsanwälte beteiligt (§ 2 Abs. 6 Satz 2 MediationsG schreibt den Mediatoren vor, dass sie die Parteien, die noch keinen Beratungsanwalt haben, auf die Möglichkeit hinweisen, die Vereinbarung bei Bedarf durch externe Berater überprüfen zu lassen). Manche (viele?) Rechtsanwälte versuchen, das Mediationsverfahren zu torpedieren und die (Beratungs-) Mandanten auf den für sie (die Anwälte) einzig richtigen Weg der juristischen Kriegsführung zu (ver)leiten. Dass dies tatsächlich so ist, hat sicherlich mancher Mediator bereits erlebt. Als Mediator gibt man den Klienten dann die klare Instruktion mit auf den Weg, dem Beratungsanwalt klar zu machen, dass es ausschließlich um die Beratung geht und man vor Abschluss des Mediationsverfahrens keinesfalls weitere Tätigkeiten des Beratungsanwalts außer der Beratung wünscht. Manchen Mandanten ist es nicht klar, dass sie gegenüber dem Anwalt Herr des Verfahrens sind und dass sie bestimmen, wie weiter verfahren werden soll und der Rechtsanwalt hier nur Vorschläge machen kann.
Das ist Mediation (§ 1 MediationsG)
§ 1 MediationsG definiert Mediation wie folgt:
Konfliktmanagement tut not!
Vor kurzem hatte ich bereits auf den Blogbeitrag des Handelsvertreter Blogs hier hingewiesen. Dort wird von einer Richterin beim Arbeitsgericht geschrieben, der es in einer Sitzung gelang, einen offenbar für alle befriedigenden Vergleich auszuhandeln und zwar mit mediativen Mitteln und Techniken.
Die gerichtsinterne Mediation ist tot – es lebe der Güterichter
Noch muss das Mediationsgesetz den Bundesrat passieren (kein Zustimmungserfordernis sondern ein Einspruchsgesetz). Wenn es in der beschlossenen Form in Kraft tritt, läuft die gerichtsinterne Mediation mit einer Übergangsfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten des Mediationsgesetzes aus. Stattdessen wird § 278 Abs. 5 ZPO dahingehend geändert, dass das Gericht die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteverhandlungen vor einen als Güterichter beauftragten oder ersuchten Richter verweisen kann. Um die Vertraulichkeit eines Verfahrens vor dem Güterichter zu ermöglichen, ordnet ein neuer Satz 2 in § 159 Abs. 2 ZPO an, dass in Güteverhandlungen und weiteren Güteversuchen ein Protokoll nur auf übereinstimmenden Antrag der Parteien aufgenommen wird. Dies gilt aber nur für den ersuchten Richter. Nur vor diesem ist die (notwendige) Vertraulichkeit gewahrt, da für diesen auch das Öffentlichkeitsgebot gem. § 169 GVG nicht gilt. Beim beauftragten Richter gilt diese Vertraulichkeit nicht, da er ohnehin dem Spruchkörper angehört.
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Offenbarungspflichten und Tätigkeitsbeschränkungen für Mediatoren
Schwerpunktmäßig mit der Neutralität der Mediatoren beschäftigt sich der § 3 MediationsG.
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